1323 V. Finanzrecht.
festem Ansatze; die Betriebsanlage richtet sich teils
nach der Zahl der Begleiter, teils nach dem Werte
der Waren, teils wird sie innerhalb eines Spielraumes
zweier Geldbeträge bemessen. Die Steuer vom Ge-
werbebetrieb im Umherziehen ist für das ganze
Kalenderjahr im voraus zu entrichten; bei Wander-
lagern ist bei einem Geschäftsbetrieb auf die Dauer
bis zu 14 Tagen die Hälfte, von 14—50 Tagen drei
Viertel, über 30 Tagen der volle Jahresbetrag der
Steuer zu entrichten. Anmeldung und Steuerentrich-
tung hat bei allen unter dieses Gesetz fallenden Ge-
werben vor dem Geschäftsbeginne bei dem Rentamte
des Wohnsitzes bzw. des Gewerbebeginnes zu er-
folgen. In Hausiersteuersachen sind die Regierungs-
finanzkammern zweiter und letzter Rechtszug über
den Rentämtern.
Die Kapitalrentensteuer ist zu entrichten
für Zinsen und Rentenerträgnisse aus allen verzins-
lich angelegten Kapitalien, und zwar von bayerischen
und übrigen deutschen Staatsangehörigen, die in
Bayern ihren Wohnsitz haben, mit allen ihren Renten
ohne Unterschied des Ursprungslandes, von Aus-
ländern nur von jenen Renten, die sie aus Bayern
beziehen. Die Steuer beträgt bei einer Jahresrente
von 70—100 Mk. 1!/s v.H., von mehr als 100 bis
400 Mk. 2 v.H., von mehr als 400—700 Mk. 21/3 v.H.,
von mehr als 700—1000 Mk. 3 v. H., von mehr als
1000-30 000 Mk. 3Vs v. H., von mehr als 30000 bis
100000 Mk. 384 v.H., von mehr als 100000 Mk.
4 v.H. Die Grundlage der Einsteuerung bildet der
Jahresbetrag der sämtlichen Kapitalrenten nach dem
Stande derselben zur Zeit der Einschätzung; jährlichen
Schwankungen unterliegende Kapitalrenten sind der
Besteuerung nach dem Durchschnitte der letzten zwei
Jahre zu unterwerfen; wenn sie noch nicht so lange
bestehen, nach dem Durchschnitte des kürzeren Zeit-