Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

1323 V. Finanzrecht. 
festem Ansatze; die Betriebsanlage richtet sich teils 
nach der Zahl der Begleiter, teils nach dem Werte 
der Waren, teils wird sie innerhalb eines Spielraumes 
zweier Geldbeträge bemessen. Die Steuer vom Ge- 
werbebetrieb im Umherziehen ist für das ganze 
Kalenderjahr im voraus zu entrichten; bei Wander- 
lagern ist bei einem Geschäftsbetrieb auf die Dauer 
bis zu 14 Tagen die Hälfte, von 14—50 Tagen drei 
Viertel, über 30 Tagen der volle Jahresbetrag der 
Steuer zu entrichten. Anmeldung und Steuerentrich- 
tung hat bei allen unter dieses Gesetz fallenden Ge- 
werben vor dem Geschäftsbeginne bei dem Rentamte 
des Wohnsitzes bzw. des Gewerbebeginnes zu er- 
folgen. In Hausiersteuersachen sind die Regierungs- 
finanzkammern zweiter und letzter Rechtszug über 
den Rentämtern. 
Die Kapitalrentensteuer ist zu entrichten 
für Zinsen und Rentenerträgnisse aus allen verzins- 
lich angelegten Kapitalien, und zwar von bayerischen 
und übrigen deutschen Staatsangehörigen, die in 
Bayern ihren Wohnsitz haben, mit allen ihren Renten 
ohne Unterschied des Ursprungslandes, von Aus- 
ländern nur von jenen Renten, die sie aus Bayern 
beziehen. Die Steuer beträgt bei einer Jahresrente 
von 70—100 Mk. 1!/s v.H., von mehr als 100 bis 
400 Mk. 2 v.H., von mehr als 400—700 Mk. 21/3 v.H., 
von mehr als 700—1000 Mk. 3 v. H., von mehr als 
1000-30 000 Mk. 3Vs v. H., von mehr als 30000 bis 
100000 Mk. 384 v.H., von mehr als 100000 Mk. 
4 v.H. Die Grundlage der Einsteuerung bildet der 
Jahresbetrag der sämtlichen Kapitalrenten nach dem 
Stande derselben zur Zeit der Einschätzung; jährlichen 
Schwankungen unterliegende Kapitalrenten sind der 
Besteuerung nach dem Durchschnitte der letzten zwei 
Jahre zu unterwerfen; wenn sie noch nicht so lange 
bestehen, nach dem Durchschnitte des kürzeren Zeit-
	        
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