134 V. Finanzrecht.
Hauses, die Gemeinden, die Anstalten und Stiftungen
für Kultus, Wohltätigkeit und Unterricht, Hilfs- und
Sparkassen unter behördlicher Aufsicht, fremde Ge-
sandte und deren Personal und Familie sowie die
nichtstaatsangehörigen Bediensteten dieser Personen,
fremde Konsuln, denen Steuerfreiheit eingeräumt ist,
die Angehörigen des aktiven Heeres nach Maßgabe
des $ 46 des Reichsmilitärgesetzes und die Unter-
offiziere und Mannschaften der Gendarmerie hinsicht-
lich ihres Diensteinkommens, unter 18 Jahre alte
Personen hinsichtlich ihres Arbeitsverdienstes; dazu
kommt noch eine Reihe von Befreiungen, die in Rück-
sichten der Humanität ihren Grund haben. Steuer-
pflichtig ist in der Regel jeder am Orte seines Wohn-
sitzes oder in Ermangelung eines solchen am Orte
seines Aufenthaltes oder Verdienstes. Die Anlage
der Einkommensteuer erfolgt auf Grund einer gemeind-
lichen Steuerliste und der Selbstanmeldung des Pflich-
tigen. Die Einsteuerung erfolgt teils durch das Rent-
amt, teils durch einen für jeden Rentamtsbezirk ge-
bildeten und aus vier auf vier Jahre gewählten Mit-
gliedern bestehenden Steuerausschuß, der auf jedes-
malige Veranlassung des Rentamtes zusammentritt,
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählt und seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit faßt. Gegen
die Beschlüsse des Steuerausschusses, dessen Sitzungen
der Rentamtmann als Staatsanwalt anwohnt, ist inner-
halb vier Wochen begründete Berufung zulässig, über
die eine bei den Regierungsfinanzkammern gebildete
Berufungskommission entscheidet. Die endgültig fest-
gestellten Steuerlisten bilden die Grundlage der Er-
hebung für die nächsten vier Kalenderjahre. Die
Steuererhebung erfolgt ratenweise an den verordnungs-
mäßigen Steuerzielen, Steuerhinterziehungen werden
mit Geldstrafe im fünf- bis zehnfachen Betrage der
hinterzogenen Jahressteuer bestraft.