$ 16. Das Finanzrecht des Staates. 135
Der Malzaufschlag, als Bieraufschlag eines
der ältesten und wichtigsten Gefälle der bayerischen
Finanzverwaltung, wird von allem künstlich zum
Keimen gebrachten Getreide erhoben, sobald es für
den Zweck der Erzeugung von Bier oder Essig zum
Brechen auf die Mühle gelangt. Die Erhebung er-
folgt durch die Aufschlageinnehmer. Aufschlagpflichtig
ist derjenige, auf den die Polette als Malzeigentümer
lautet. Eine Befreiung vom Malzaufschlage gibt es
nıcht; ein Nachlaß findet nur bei zufälliger Beschädi-
gung des Malzes statt, wodurch dessen Verwertung
oder lohnende Verwendung unmöglich gemacht ist.
Für ausgeführtes Bier (mindestens 60 1) wird der
Aufschlag rückvergütet. Der Aufschlag beträgt 6 Mk.
vom Hektoliter des zur Bierbereitung bestimmten
Malzes; bei einer Verwendung von mehr als 10000 hl
Malz in einem Jahre wird ein Zuschlag erhoben. Zur
Sicherung des Aufschlages bestehen ausführliche
Schutz- und Strafbestimmungen.
Gebühren (Verkehrssteuern) sind für Amtshand-
lungen erhobene öffentliche Abgaben, die, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist, in die Staatskasse fließen.
Die Gebühren gründen sich auf Reichs- oder Landes-
recht. Die Aufsicht über die rechnerische Behandlung
des Gebührenwesens liegt den Finanzstellen unter der
Oberleitung des Finanzministeriums ob, denen auch
das Recht der Akteneinsicht bei den Gerichten, Ver-
waltungsbehörden und Notaren zusteht.
Die Gebühr für das Halten von Hunden
(Hundesteuer) ist für jeden über vier Monate alten
Hund zu entrichten und beträgt für das Kalenderjahr
15, 9, 6 oder 3 Mk., je nach der Bevölkerungszahl
der Gemeinden, für Einzelanwesen stets 3 Mk. Hunde-
besitzer, die die ihnen obliegende Anmeldung nicht
erstatten, haben außer der Gebühr den doppelten Be-
trag derselben für jeden Hund als Strafe zu ent-