Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

138 V. Finanzrecht. 
E. Staatshaushbalt und Staatsrechnungs- 
wesen. 
Der ganze Staatshaushalt des Königreichs Bayern 
gründet sich auf die Berechnung der Einnahmen und 
Ausgaben des Staates für eine bestimmte Zeit (zwei- 
Jährige Finanzperiode), den Voranschlag (Budget) 
und das jeweilige denselben genehmigende Gesetz 
(Finanzgesetz). 
Die Aufstellung dieses Staatshaus- 
haltsvoranschlages, der in seiner Abgleichung 
ohne Mehreinnahmen oder Mehrausgaben abschließt, 
beginnt mit der Aufstellung der Sondervoranschläge 
(Spezialetats) durch die äußeren Behörden; daran 
schließt sich die Bearbeitung der Voranschläge für 
die Regierungsbezirke durch die Mittelstellen, und 
endlich fertigt das vorgesetzte Ministerium auf Grund 
dieser ihm vorgelegten Voranschläge den Voranschlag 
für seinen Geschäftskreis. Die Zusammenstellung 
sämtlicher Voranschläge und die Aufstellung des Ent- 
wurfs für den Hauptvoranschlag (der Hauptübersicht, 
die in drei Abteilungen die summarischen Ergebnisse 
der Staatseinnahmen, der Ausgaben für Erhebung, 
Verwaltung und den Betrieb — Finanzverwaltungs- 
etat — und der eigentlichen Staatsausgaben — Staats- 
aufwandsetat —- enthält), dann die Herstellung der 
Entwürfe für die notwendigen Gesetze, besonders das 
Finanzgesetz, erfolgt durch das Finanzministerium. 
Die alsdann noch im Staatsrate beratenen Entwürfe 
werden spätestens drei Monate vor Ablauf der vor- 
hergehenden Finanzperiode dem Landtage und zwar 
zunächst der Kammer der Abgeordneten vorgelegt. 
Dem Landtage steht verfassungsgemäß das Recht 
der Prüfung des Voranschlages und die 
Steuerbewilligung zu. Das Recht zur Prüfung 
des Voranschlages erstreckt sich bei den zur Durch-
	        
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