138 V. Finanzrecht.
E. Staatshaushbalt und Staatsrechnungs-
wesen.
Der ganze Staatshaushalt des Königreichs Bayern
gründet sich auf die Berechnung der Einnahmen und
Ausgaben des Staates für eine bestimmte Zeit (zwei-
Jährige Finanzperiode), den Voranschlag (Budget)
und das jeweilige denselben genehmigende Gesetz
(Finanzgesetz).
Die Aufstellung dieses Staatshaus-
haltsvoranschlages, der in seiner Abgleichung
ohne Mehreinnahmen oder Mehrausgaben abschließt,
beginnt mit der Aufstellung der Sondervoranschläge
(Spezialetats) durch die äußeren Behörden; daran
schließt sich die Bearbeitung der Voranschläge für
die Regierungsbezirke durch die Mittelstellen, und
endlich fertigt das vorgesetzte Ministerium auf Grund
dieser ihm vorgelegten Voranschläge den Voranschlag
für seinen Geschäftskreis. Die Zusammenstellung
sämtlicher Voranschläge und die Aufstellung des Ent-
wurfs für den Hauptvoranschlag (der Hauptübersicht,
die in drei Abteilungen die summarischen Ergebnisse
der Staatseinnahmen, der Ausgaben für Erhebung,
Verwaltung und den Betrieb — Finanzverwaltungs-
etat — und der eigentlichen Staatsausgaben — Staats-
aufwandsetat —- enthält), dann die Herstellung der
Entwürfe für die notwendigen Gesetze, besonders das
Finanzgesetz, erfolgt durch das Finanzministerium.
Die alsdann noch im Staatsrate beratenen Entwürfe
werden spätestens drei Monate vor Ablauf der vor-
hergehenden Finanzperiode dem Landtage und zwar
zunächst der Kammer der Abgeordneten vorgelegt.
Dem Landtage steht verfassungsgemäß das Recht
der Prüfung des Voranschlages und die
Steuerbewilligung zu. Das Recht zur Prüfung
des Voranschlages erstreckt sich bei den zur Durch-