$ 16. Das Finanzrecht des Staates. 189
führung eines gesetzlichen Staatszweckes notwendigen
Ausgaben nur auf die Höhe des Bedarfs, soweit
nicht auch diese schon gesetzlich feststeht, bei den
übrigen Staatsausgaben auf Zweck und Höhe; in
beiden Fällen ist aber der Landtag, wenn er von der
gesetzlichen Notwendigkeit einer Ausgabe überzeugt
ist, verpflichtet, sie bei der Steuerbewilligung zu
berücksichtigen. Eine einmal anerkannte, für einen
dauernden Zweck bestimmte Ausgabe kann der Land-
tag später, auch ihrem Umfange nach, nicht mehr
beanstanden,
Was die Steuerbewilligung anlangt, so ist zu unter-
scheiden zwischen dem vereinbarten und dem nicht
vereinbarten Voranschlage. Kommt eine Vereinbarung
zwischen Regierung und Landtag über die Aus-
gaben zustande, so ist der Landtag verpflichtet, die
zur Deckung dieser Ausgaben notwendigen Mittel
(Ergänzungssteuern) zu bewilligen, soweit nicht von
seiner Willigung unabhängige Deckungsmittel vor-
handen sind. In der Wahl dieser Steuern ist der
Landtag frei. Durch die Steuerbewilligung, die der
Landtag aber an keine Bedingung knüpfen darf, wird
die Staatsregierung in bezug auf die Verwendung der
bewilligten Ausgaben, nicht aber auf die Führung der
Verwaltung an den Voranschlag gebunden mit der ein-
zigen Maßgabe, daß sie nicht mehr ausgeben kann,
aber nicht alles auszugeben braucht, was anerkannt
worden ist. Kommt dagegen eine Vereinbarung
zwischen Regierung und Landtag über den Voran-
schlag nicht zustande, so stellt die Regierung den
Voranschlag einseitig auf, während der Landtag die
verfassungsmäßige Pflicht hat, wenigstens die nach
seiner Auffassung des Staatsbedarfs erforderlichen
Steuern zu bewilligen.
Für allenfallsigen Mehrbedarf ist ein Posten für
unvorhergesehene Fälle (Reserve) in den Voranschlag