Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

140 V. Finanzrecht. 
einzustellen; Erübrigungen werden als Einnahmen in 
den nächsten Voranschlag eingestellt. 
Ist der König durch außerordentliche äußere 
Verhältnisse verhindert, die Stände in dem letzten 
Jahre der ordentlichen Steuerbewilligung zu ver- 
sammeln, so kommt ihm die Befugnis der Forterhebung 
der letztbewilligten Steuern auf ein halbes Jahr zu. 
Nach Vereinbarung des Voranschlages und Be- 
willigung der Steuern erfolgt die Verkündigung des 
Finanzgesetzes und die Veröffentlichung des Voran- 
schlags im Gesetz- und Verordnungsblatte. Die Ein- 
leitung der Verwendung der genehmigten Mittel voll- 
zieht sich regelmäßig auf Grund der Sondervoran- 
schläge, die den Ministerien für ihren Geschäftsbereich 
zustehen. 
Die Vereinnahmung und Verausgabung der Staats- 
gelder erfolgt durch die Finanzkassen, das sind die 
Kassen der Rentämter und der besonderen Ämter 
und Verwaltungen, dann die Kreis- und Zentralkassen 
und die Zentralstaatskasse. Letzterer werden auch 
allenfallsige Vorschüsse entnommen, wenn die ge- 
nehmigten Deckungsmittel noch nicht zur Verfügung 
stehen, 
Jede Behörde, die Staatsvermögen verwaltet, ist 
verpflichtet, über ihre Geschäftsführung alljährlich 
Rechnung zu legen. Diese Rechnungen (Finanz- 
rechnungen) scheiden sich in solche über die all- 
gemeinen Staatsgefälle, über die im Voranschlag nicht 
enthaltenen Staatsfonds, über die Verwaltung der 
Staatsschulden und über den Kreishaushalt. Die 
Prüfung dieser Rechnungen steht an erster Stelle 
den Kreisregierungen, Kammern der Finanzen, und 
jenen Zentralstellen zu, unter deren Leitung die 
rechnungsstellenden Kassen und Ämter gestellt sind 
(primitive Revision); für mehrere, unmittelbar unter 
dem Ministerium stehende Stellen, Verwaltungen und
	        
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