140 V. Finanzrecht.
einzustellen; Erübrigungen werden als Einnahmen in
den nächsten Voranschlag eingestellt.
Ist der König durch außerordentliche äußere
Verhältnisse verhindert, die Stände in dem letzten
Jahre der ordentlichen Steuerbewilligung zu ver-
sammeln, so kommt ihm die Befugnis der Forterhebung
der letztbewilligten Steuern auf ein halbes Jahr zu.
Nach Vereinbarung des Voranschlages und Be-
willigung der Steuern erfolgt die Verkündigung des
Finanzgesetzes und die Veröffentlichung des Voran-
schlags im Gesetz- und Verordnungsblatte. Die Ein-
leitung der Verwendung der genehmigten Mittel voll-
zieht sich regelmäßig auf Grund der Sondervoran-
schläge, die den Ministerien für ihren Geschäftsbereich
zustehen.
Die Vereinnahmung und Verausgabung der Staats-
gelder erfolgt durch die Finanzkassen, das sind die
Kassen der Rentämter und der besonderen Ämter
und Verwaltungen, dann die Kreis- und Zentralkassen
und die Zentralstaatskasse. Letzterer werden auch
allenfallsige Vorschüsse entnommen, wenn die ge-
nehmigten Deckungsmittel noch nicht zur Verfügung
stehen,
Jede Behörde, die Staatsvermögen verwaltet, ist
verpflichtet, über ihre Geschäftsführung alljährlich
Rechnung zu legen. Diese Rechnungen (Finanz-
rechnungen) scheiden sich in solche über die all-
gemeinen Staatsgefälle, über die im Voranschlag nicht
enthaltenen Staatsfonds, über die Verwaltung der
Staatsschulden und über den Kreishaushalt. Die
Prüfung dieser Rechnungen steht an erster Stelle
den Kreisregierungen, Kammern der Finanzen, und
jenen Zentralstellen zu, unter deren Leitung die
rechnungsstellenden Kassen und Ämter gestellt sind
(primitive Revision); für mehrere, unmittelbar unter
dem Ministerium stehende Stellen, Verwaltungen und