$ 17. Das Finanzrecht der Gemeinden. 141
Kassen besteht als besondere Rechnungsprüfungs-
stelle die Rechnungskammer. Die Prüfung sämt-
licher Finanzrechnungen an zweiter Stelle (Super-
revision) erfolgt unabhängig vom Finanzministerium
durch den obersten Rechnungshof. _Dieser besorgt
auch nach Abschluß der Rechnungsprüfung die Ab-
änderung der Rechnungen und den Eintrag in das
Abrechnungsbuch, dann die Erteilung der rechnerischen
Entlastung und die Aufstellung der Generalfinanz-
rechnung des Königreichs. Endlich wird dem Land-
tage bei jeder Versammlung eine genaue Nachweisung
über die Verwendung der Staatseinnahmen vorgelegt.
$ 1%. Das Finanzrecht der Gemeinden.
A. Ortsgemeinden.
Das Gemeindevermögen (Vermögen der
Gemeinden und Ortschaften) ist entweder Grundstock-
vermögen, oder es ist zur Bestreitung der Gemeinde-
bedürfnisse bestimmt. Gemeinden und Ortschaften sind
verpflichtet, das Grundstockvermögen ungeschmälert
zu erhalten und veräuberte Bestandteile des rentieren-
den Vermögens wieder zu ersetzen. Die Verteilung
von Bestandteilen des Grundstockvermögens ist nur
zur Förderung des landwirtschaftlichen Betriebes und
nur bei den ganz oder teilweise zum Vorteile der
Gemeindeangehörigen benutzten Gemeindegründen mit
Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde
statthaft. Die Verteilung von Überschüssen ist nur
zulässig, wenn alle Gemeindebedürfnisse ohne Er-
hebung von Umlagen und örtlichen Verbrauchssteuern
sedeckt sind und größere Ausgaben nicht in Aussicht
stehen; unter den gleichen Voraussetzungen, dann
auch beim Vorhandensein besonderer Rechtstitel oder
rechtsbegründeten Herkommens können Nutzungen an
Bestandteilen des Gemeindevermögens gewährt werden.