Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 17. Das Finanzrecht der Gemeinden. 141 
Kassen besteht als besondere Rechnungsprüfungs- 
stelle die Rechnungskammer. Die Prüfung sämt- 
licher Finanzrechnungen an zweiter Stelle (Super- 
revision) erfolgt unabhängig vom Finanzministerium 
durch den obersten Rechnungshof. _Dieser besorgt 
auch nach Abschluß der Rechnungsprüfung die Ab- 
änderung der Rechnungen und den Eintrag in das 
Abrechnungsbuch, dann die Erteilung der rechnerischen 
Entlastung und die Aufstellung der Generalfinanz- 
rechnung des Königreichs. Endlich wird dem Land- 
tage bei jeder Versammlung eine genaue Nachweisung 
über die Verwendung der Staatseinnahmen vorgelegt. 
$ 1%. Das Finanzrecht der Gemeinden. 
A. Ortsgemeinden. 
Das Gemeindevermögen (Vermögen der 
Gemeinden und Ortschaften) ist entweder Grundstock- 
vermögen, oder es ist zur Bestreitung der Gemeinde- 
bedürfnisse bestimmt. Gemeinden und Ortschaften sind 
verpflichtet, das Grundstockvermögen ungeschmälert 
zu erhalten und veräuberte Bestandteile des rentieren- 
den Vermögens wieder zu ersetzen. Die Verteilung 
von Bestandteilen des Grundstockvermögens ist nur 
zur Förderung des landwirtschaftlichen Betriebes und 
nur bei den ganz oder teilweise zum Vorteile der 
Gemeindeangehörigen benutzten Gemeindegründen mit 
Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde 
statthaft. Die Verteilung von Überschüssen ist nur 
zulässig, wenn alle Gemeindebedürfnisse ohne Er- 
hebung von Umlagen und örtlichen Verbrauchssteuern 
sedeckt sind und größere Ausgaben nicht in Aussicht 
stehen; unter den gleichen Voraussetzungen, dann 
auch beim Vorhandensein besonderer Rechtstitel oder 
rechtsbegründeten Herkommens können Nutzungen an 
Bestandteilen des Gemeindevermögens gewährt werden.
	        
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