142 V. Finanzrecht.
Gemeindewaldungen können zugunsten der Gemeinde-
oder Ortschaftskasse zur Rodung nur dann verteilt
werden, wenn sie zur Waldkultur ungeeignet sind
und die Aufteilung im landwirtschaftlichen Inter-
esse liegt.
DieVerwaltungdesGemeindevermögens
geschieht durch die aus der Mitte der Magistrate
bzw. der Gemeindeausschüsse aufgestellten oder die
besonderen Verwalter. Magistrat und Gemeinde-
ausschüsse haben unter Haftung ihrer Mitglieder für
die Erhaltung des Vermögens und für die Erfüllung
der Verbindlichkeiten der Gemeinde zu sorgen.
Die Gemeinden können zur Tilgung einer be-
stehenden Anlehensschuld oder zur Bestreitung un-
vermeidlicher oder zum dauernden Vorteile der Ge-
meinde dienender Ausgaben Anlehen aufnehmen.
Die Aufnahme eines Anlehens setzt in Landgemeinden
die Zustimmung der Gemeindeversammlung, in Ge-
meinden mit städtischer Verfassung, wenn die Schulden-
last vermehrt wird, die Zustimmung der Gemeinde-
bevollmächtigten und bei gewissen, gesetzlich be-
stimmten Beträgen auch die Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde voraus. Letztere, der der für jedes
Anlehen zu fertigende Tilgungsplan vorgelegt werden
muß, kann außerdem, wenn dieser den gesetzlichen
Anforderungen nicht entspricht, oder wenn die gesetz-
lichen Voraussetzungen für die Anlehensaufnahme
überhaupt fehlen, diese untersagen; im übrigen ist
auch jede Abweichung vom Tilgungsplane, wodurch
die Tilgung ganz oder teilweise eingestellt wird, an
ihre Genehmigung gebunden.
Das der Verwaltung der Gemeinden anvertraute
örtliche Stiftungsvermögen darf mit dem
Gemeindevermögen nicht vermischt und zu keinem
anderen als dem Stiftungszwecke verwendet werden.
Ist der Zweck einer Stiftung unausführbar geworden,