Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 17. Das Finanzrecht der Gemeinden. 143 
so kann mit Zustimmung der Beteiligten und mit 
Genehmigung der Verwaltungsbehörde eine Verände- 
rung desselben vorgenommen werden. Zum Zwecke 
der Bestreitung ihrer Bedürfnisse stehen den Ge- 
meinden öffentlich - rechtliche Einnahmequellen zur 
Verfügung, und zwar unmittelbare Gemeindesteuern 
(Gemeindeumlagen), Verbrauchssteuern oder Auf- 
schläge, Gebühren für Benutzung gemeindlichen 
Eigentums usw., endlich Naturalleistungen (Gemeinde- 
dienste. Gemeindeumlagen können von den 
Gemeinden zur Bestreitung von Ausgaben, die ihnen 
nach Gesetz, besonderen Rechtstiteln oder gesetz- 
mäßigen Beschlüssen obliegen, dann erhoben werden, 
wenn die sonst verfügbaren Einkünfte zur Deckung 
des Bedarfs nicht ausreichen. Die Beschlußfassung 
über die Einführung neuer oder die Erhöhung be- 
stehender Gemeindeumlagen steht in Gemeinden mit 
städtischer Verfassung dem Magistrate unter Zu- 
stimmung der Gemeindebevollmächtigten, in den 
übrigen Gemeinden, nach Vorbereitung im Gemeinde- 
ausschusse, der Gemeinde- bzw. ÖOrtsversammlung, 
in der Pfalz dem Gemeinderate zu; sie erfolgt unter 
Zuziehung der Höchstbesteuerten, wenn fünf oder 
weniger Personen ein Drittel der in der Gemeinde 
veranlagten und bei der beabsichtigten Umlage in 
Berechnung zu ziehenden unmittelbaren Steuern auf- 
bringen. Umlagenpflichtig ist, wer in der Gemeinde 
mit unmittelbarer Steuer angelegt und durch Wohn- 
oder Realbesitz in persönliche oder sachliche Be- 
ziehung zur Gemeinde getreten ist. Befreit sind der 
König, Gebäude und Grundstücke, die unmittelbaren 
Zwecken des Staates, der Gemeinde, des Gottes- 
dienstes, des öffentlichen Unterrichts und der öffent- 
lichen Wohltätigkeit dienen. Beschwerden gegen 
Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen und Gemeinde- 
versammlungen wegen der Umlagenerhebung werden
	        
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