144 V. Finanzrecht.
durch die vorgesetzten Verwaltungsbehörden im auf-
sichtlichen Verfahren, Streitigkeiten über die Ver-
pfichtung zur Teilnahme an den Gemeindeumlagen
im verwaltungsrechtlichen Verfahren, privatrechtliche
Ansprüche auf Umlagenfreiheit vor den Gerichten aus-
getragen. Eine besondere Art der Gemeindeumlagen
bilden die Ortschaftsumlagen ; sie werden zur Deckung
von Bedürfnissen, die einer Ortschaft allein obliegen,
von den in der Ortschaftsmarkung wohnenden oder
Haus und Grund besitzenden Steuerpflichtigen erhoben.
Die Gemeinden können ferner Verbrauchssteuern
(Aufschläge) erheben, die aber tunlichst nur die
Verzehrung innerhalb des Gemeindebezirks, nicht die
Erzeugung oder den Handel treffen sollen. Die Be-
schlußfassung über die Einführung von Verbrauchs-
steuern, die nur in den Grenzen der seitherigen
Übung gestattet ist, sowie über die Erhöhung der-
selben steht in Gemeinden mit Stadtverfassung dem
Magistrate unter Zustimmung der Gemeindebevoll-
mächtigten, in Landgemeinden der Gemeindeversamm-
lung, in der Pfalz dem Gemeinderate zu. Bei Er-
hebung des Fleisch-, Getreide- und Mehlaufschlages
dürfen die verordnungsmäßigen Höchstbeträge nicht
überschritten werden; alle übrigen Verbrauchs-
steuern bedürfen zur Einführung und Erhöhung der
Genehmigung des Ministeriums des Innern. Voraus-
setzung und Größe allenfallsigerr Rückvergütungen
werden durch Verordnung bestimmt. Die Erhebung
des Lokalmalzaufschlages, der nur zur Deckung außer-
ordentlicher Bedürfnisse, insbesondere zur Ausführung
gemeindlicher Unternehmungen und Anstalten und
zur Ansammlung eines gemeindlichen Grundstock-
vermögens genehmigt wird, erfolgt diesseits des
Rheines durch staatliche Behörden, die Erhebung
der übrigen örtlichen Aufschläge durch die Gemeinden
selbst. Vom 1. April 1910 ab kommen jedoch zu-