Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

144 V. Finanzrecht. 
durch die vorgesetzten Verwaltungsbehörden im auf- 
sichtlichen Verfahren, Streitigkeiten über die Ver- 
pfichtung zur Teilnahme an den Gemeindeumlagen 
im verwaltungsrechtlichen Verfahren, privatrechtliche 
Ansprüche auf Umlagenfreiheit vor den Gerichten aus- 
getragen. Eine besondere Art der Gemeindeumlagen 
bilden die Ortschaftsumlagen ; sie werden zur Deckung 
von Bedürfnissen, die einer Ortschaft allein obliegen, 
von den in der Ortschaftsmarkung wohnenden oder 
Haus und Grund besitzenden Steuerpflichtigen erhoben. 
Die Gemeinden können ferner Verbrauchssteuern 
(Aufschläge) erheben, die aber tunlichst nur die 
Verzehrung innerhalb des Gemeindebezirks, nicht die 
Erzeugung oder den Handel treffen sollen. Die Be- 
schlußfassung über die Einführung von Verbrauchs- 
steuern, die nur in den Grenzen der seitherigen 
Übung gestattet ist, sowie über die Erhöhung der- 
selben steht in Gemeinden mit Stadtverfassung dem 
Magistrate unter Zustimmung der Gemeindebevoll- 
mächtigten, in Landgemeinden der Gemeindeversamm- 
lung, in der Pfalz dem Gemeinderate zu. Bei Er- 
hebung des Fleisch-, Getreide- und Mehlaufschlages 
dürfen die verordnungsmäßigen Höchstbeträge nicht 
überschritten werden; alle übrigen Verbrauchs- 
steuern bedürfen zur Einführung und Erhöhung der 
Genehmigung des Ministeriums des Innern. Voraus- 
setzung und Größe allenfallsigerr Rückvergütungen 
werden durch Verordnung bestimmt. Die Erhebung 
des Lokalmalzaufschlages, der nur zur Deckung außer- 
ordentlicher Bedürfnisse, insbesondere zur Ausführung 
gemeindlicher Unternehmungen und Anstalten und 
zur Ansammlung eines gemeindlichen Grundstock- 
vermögens genehmigt wird, erfolgt diesseits des 
Rheines durch staatliche Behörden, die Erhebung 
der übrigen örtlichen Aufschläge durch die Gemeinden 
selbst. Vom 1. April 1910 ab kommen jedoch zu-
	        
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