Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 17. Das Finanzrecht der Gemeinden. 145 
folge des Zolltarifgesetzes von 1902 die Abgaben auf 
Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlen- 
fabrikate, desgleichen auf Backwaren, Vieh, Fleisch- 
waren und Fett in Wegfall, wofür den Gemeinden 
wohl andere Einnahmequellen eröffnet werden dürften. 
Die Gemeinden sind ferner befugt, für die Benutzung 
ihres Eigentums, ihrer Anstalten und Unternehmungen 
Gebühren zu erheben; die Beschlußfassung erfolgt 
ebenso wie bei den Aufschlägen; Pflaster-, Weg- und 
Brückenzölle unterliegen der Genehmigung des Mini- 
steriums des Innern, Gebühren für Anstalten, deren 
Benutzung den Beteiligten zur Pflicht gemacht wird, 
der Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungs- 
behörde. Zur Kontrolle und Sicherung örtlicher Ge- 
fälle können die Gemeinden ortspolizeiliche Vor- 
schriften erlassen. Streitigkeiten in bezug auf das 
Recht zur Erhebung und die Pflicht zur Entrichtung 
von gemeindlichen Verbrauchssteuern, Abgaben und 
Gebühren, die Benutzung von Gemeindeanstalten und 
die Rückvergütung von Verbrauchssteuern sind Ver- 
waltungsrechtssachen. Für Gemeindezwecke, ins- 
besondere zur Handhabung der öffentlichen Sicherheit, 
können rechts des Rheines Gemeindedienste 
(Hand- und Spanndienste, letztere nur von den 
Gespannbesitzern) auf Grund Beschlusses des Magi- 
strats bzw. des Gemeindeausschusses von den Ge- 
meindebürgern, den Nutzungsberechtigten, den seit 
sechs Monaten in der Gemeinde wohnenden und mit 
unmittelbarer Steuer veranlagten selbständigen Ge- 
meindeeinwohnern und den Wohnhausbesitzern ge- 
fordert werden. Befreit sind die infolge eines öffent- 
lichen Dienstverhältnisses sich in der Gemeinde auf- 
haltenden und die in der Erfüllung einer öffentlichen 
Pflicht von der -Gemeinde abwesenden Personen. 
Nicht rechtzeitig geleistete Gemeindedienste werden 
auf Anordnung des Bürgermeisters auf Kosten des 
v. Sutner, Bayern.
	        
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