Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

146 V. Finanzrecht. 
Säumigen vorgenommen. Nachlässe an Gemeinde- 
umlagen und sonstigen Leistungen an die der Ge- 
meindeverwaltung untergebenen Kassen kann der 
Magistrat bzw. Gemeindeausschu8 an Magistrats- 
mitglieder und höhere Gemeindebedienstete nur mit 
Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, an Mit- 
glieder der Gemeindeverwaltung, Gemeindebevollmäch- 
tigte und Gemeindebedienstete nur mit Genehmigung 
der vorgesetzten Verwaltungsbehörde aus erheblichen 
Gründen bewilligen. 
Für jedes dem Kalenderjahre entsprechende 
Rechnungsjahr hat die kollegiale Gemeindebehörde 
einen Voranschlag über die sämtlichen vorher- 
sehbaren gemeindlichen Einnahmen und Ausgaben 
anzufertigen und 14 Tage öffentlich aufzulegen. In 
Gemeinden mit städtischer Verfassung wird der Vor- 
anschlag alsdann von den Gemeindebevollmächtigten, 
in den Landgemeinden durch den Gemeindeausschuß 
festgestellt und hierauf in Abschrift der vorgesetzten 
Staatsaufsichtsbehörde vorgelegt, die innerhalb vier 
Wochen dem Magistrate, innerhalb sechs Wochen 
dem Gemeindeausschusse ihre allenfallsigen Bean- 
standungen mitzuteilen hat. Die Führung des Ge- 
meindehaushaltes unterliegt für jedes Jahr einer 
nachträglichen Prüfung. Die bis zum 1. Mai, in den 
unmittelbaren Städten bis zum 1. Juli herzustellenden 
Rechnungen sind 14 Tage öffentlich auszulegen, 
in den Landgemeinden an bestimmten Tagen zu ver- 
lesen und werden alsdann in Gemeinden mit Stadt- 
verfassung durch die Gemeindebevollmächtigten, in 
den Landgemeinden durch den Gemeindeausschuß 
festgestellt und hierauf der Staatsaufsichtsbehörde 
zur Prüfung vorgelegt, die ihre allenfallsigen Bean- 
standungen binnen vier, bei Gemeinden mit Stadt- 
verfassung binnen drei Monaten mitzuteilen hat.
	        
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