146 V. Finanzrecht.
Säumigen vorgenommen. Nachlässe an Gemeinde-
umlagen und sonstigen Leistungen an die der Ge-
meindeverwaltung untergebenen Kassen kann der
Magistrat bzw. Gemeindeausschu8 an Magistrats-
mitglieder und höhere Gemeindebedienstete nur mit
Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, an Mit-
glieder der Gemeindeverwaltung, Gemeindebevollmäch-
tigte und Gemeindebedienstete nur mit Genehmigung
der vorgesetzten Verwaltungsbehörde aus erheblichen
Gründen bewilligen.
Für jedes dem Kalenderjahre entsprechende
Rechnungsjahr hat die kollegiale Gemeindebehörde
einen Voranschlag über die sämtlichen vorher-
sehbaren gemeindlichen Einnahmen und Ausgaben
anzufertigen und 14 Tage öffentlich aufzulegen. In
Gemeinden mit städtischer Verfassung wird der Vor-
anschlag alsdann von den Gemeindebevollmächtigten,
in den Landgemeinden durch den Gemeindeausschuß
festgestellt und hierauf in Abschrift der vorgesetzten
Staatsaufsichtsbehörde vorgelegt, die innerhalb vier
Wochen dem Magistrate, innerhalb sechs Wochen
dem Gemeindeausschusse ihre allenfallsigen Bean-
standungen mitzuteilen hat. Die Führung des Ge-
meindehaushaltes unterliegt für jedes Jahr einer
nachträglichen Prüfung. Die bis zum 1. Mai, in den
unmittelbaren Städten bis zum 1. Juli herzustellenden
Rechnungen sind 14 Tage öffentlich auszulegen,
in den Landgemeinden an bestimmten Tagen zu ver-
lesen und werden alsdann in Gemeinden mit Stadt-
verfassung durch die Gemeindebevollmächtigten, in
den Landgemeinden durch den Gemeindeausschuß
festgestellt und hierauf der Staatsaufsichtsbehörde
zur Prüfung vorgelegt, die ihre allenfallsigen Bean-
standungen binnen vier, bei Gemeinden mit Stadt-
verfassung binnen drei Monaten mitzuteilen hat.