Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 17. Das Finanzrecht der Gemeinden. 147 
B. Distriktsgemeinden. 
Die Distriktsgemeinden sind vermögensfähig; ihr 
Vermögen soll im Grundstocke ungeschmälert er- 
halten werden; die allenfalls notwendige Ergänzung 
ist eine gesetzliche Verpflichtung, eine Distriktslast; 
außerdem ist ein Distriktsarmenfond anzusammeln und 
allmählich zu vermehren. Schulden können zur Be- 
streitung außerordentlicher Bedürfnisse aufgenommen 
werden; die Verzinsung und Tilgung, für die ein 
Tilgungsplan festgestellt werden muß, ist eine 
Distriktslast. Die Verwaltung des Vermd ögens liegt 
unter Staatsaufsicht dem Distriktsausschusse ob, der 
auch die Distriktsgemeinde nach außen zu vertreten 
hat, wo nicht das Gesetz die Zuständigkeit des 
Distriktsrates ‚ so bei Erwerbung und Veräußerung 
von nutzbaren Rechten und bei Aufnahme eines An- 
lehens, vorschreibt. Die Nutzungen des Vermögens 
bilden nebst den sonstigen auf rechtlicher Verpflich- 
tung oder freiwilliger Leistung beruhenden Zuflüssen 
die nächsten Deckungsmittel für den Bedarf des 
Distriktsgemeindehaushaltes; Überschüsse können 
nach Ermessen des Distriktsrates dem Vermögen ein- 
verleibt oder zur Deckung von Ausgaben verwendet 
werden. 
Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten 
Bedarfes werden Umlagen erhoben; diese werden 
wie die Naturaldienste auf Vorschlag des Distrikts- 
ausschusses von dem Distriktsrate beschlossen, von 
der Regierung genehmigt, dann, von den Besitzern 
ausmärkischer Markungen abgesehen, auf die Orts- 
gemeinden ausgeschlagen und von diesen nach Maß- 
gabe der unmittelbaren Staatssteuern eingehoben. 
Naturaldienste werden nach dem Geldanschlage um- 
gelegt und tunlichst den nächstgelegenen Gemeinden 
gegen Gutrechnung zugewiesen. Kommen die Vorteile 
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