148 V. Finanzrecht.
einer Anstalt oder Einrichtung nicht allen Mitgliedern
zugute, so kann eine Abstufung der Umlagen ein-
treten; für rechtlich nicht notwendige Zwecke darf
der Umlagenbetrag in einem Jahre 5 v. H. der un-
mittelbaren Steuern nicht übersteigen. Das über
Zuständigkeit der Regierung und über Beschwerden
oben S. 143 f. Gesagte gilt auch hier; Streitigkeiten
zwischen den Gemeinden und den daselbst Umlage-
pflichtigen über die Teilnahme an Distriktsauflagen,
die durch die Gemeinden wie Gemeindeumlagen, von
den Eigentümern gesonderter Markungen durch die
Bezirksämter, beigetrieben werden, sind Verwaltungs-
rechtssachen.
Der Haushalt der Distriktsgemeinden richtet
sich nach dem vom Distriktsausschusse je für ein
Kalenderjahr entworfenen, vom Distriktsrate be-
schlossenen, von der Regierung genehmigten Haus-
halts- bzw. Umlagenplane. Außerordentliche Ausgaben
bedürfen — Notfälle, in denen der Distriktsausschuß
die erforderlichen Leistungen zu beschließen hat, aus-
genommen — derselben Feststellung wie der Haus-
haltsplan. Der Distriktskassier hat den Haushalts-
plan zu vollziehen, wobei der Distriktsausschuß die
Anweisungen erläßt, und Rechnung zu stellen, die
vom Distriktsausschusse durchgesehen, vom Distrikts-
rate und der Regierung endgültig geprüft und deren
Ergebnis im Kreisamtsblatt veröffentlicht wird.
C. Kreisgemeinden.
Gesetzliche Vorschriften bezüglich des Bestandes
des Vermögens der Kreisgemeinden, dessen Verwaltung
den Kreisregierungen zusteht, bestehen nicht. Zur
Eingehung von Schulden, die nur zur Bestreitung
außerordentlicher Bedürfnisse erfolgen darf, ist ein
zustimmender Beschluß des Landrates und königliche
Genehmigung erforderlich. Kreisumlagen werden zur