Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

148 V. Finanzrecht. 
einer Anstalt oder Einrichtung nicht allen Mitgliedern 
zugute, so kann eine Abstufung der Umlagen ein- 
treten; für rechtlich nicht notwendige Zwecke darf 
der Umlagenbetrag in einem Jahre 5 v. H. der un- 
mittelbaren Steuern nicht übersteigen. Das über 
Zuständigkeit der Regierung und über Beschwerden 
oben S. 143 f. Gesagte gilt auch hier; Streitigkeiten 
zwischen den Gemeinden und den daselbst Umlage- 
pflichtigen über die Teilnahme an Distriktsauflagen, 
die durch die Gemeinden wie Gemeindeumlagen, von 
den Eigentümern gesonderter Markungen durch die 
Bezirksämter, beigetrieben werden, sind Verwaltungs- 
rechtssachen. 
Der Haushalt der Distriktsgemeinden richtet 
sich nach dem vom Distriktsausschusse je für ein 
Kalenderjahr entworfenen, vom Distriktsrate be- 
schlossenen, von der Regierung genehmigten Haus- 
halts- bzw. Umlagenplane. Außerordentliche Ausgaben 
bedürfen — Notfälle, in denen der Distriktsausschuß 
die erforderlichen Leistungen zu beschließen hat, aus- 
genommen — derselben Feststellung wie der Haus- 
haltsplan. Der Distriktskassier hat den Haushalts- 
plan zu vollziehen, wobei der Distriktsausschuß die 
Anweisungen erläßt, und Rechnung zu stellen, die 
vom Distriktsausschusse durchgesehen, vom Distrikts- 
rate und der Regierung endgültig geprüft und deren 
Ergebnis im Kreisamtsblatt veröffentlicht wird. 
C. Kreisgemeinden. 
Gesetzliche Vorschriften bezüglich des Bestandes 
des Vermögens der Kreisgemeinden, dessen Verwaltung 
den Kreisregierungen zusteht, bestehen nicht. Zur 
Eingehung von Schulden, die nur zur Bestreitung 
außerordentlicher Bedürfnisse erfolgen darf, ist ein 
zustimmender Beschluß des Landrates und königliche 
Genehmigung erforderlich. Kreisumlagen werden zur
	        
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