Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

152 VI. Landesverwaltung. 
ziehung unter dem Kriegsministerium stehende Gen- 
darmerie ist in bezug auf Wirksamkeit und Dienst- 
leistung, dann in wirtschaftlicher Beziehung den Be- 
hörden der inneren Verwaltung (Ministerium des 
Innern, Kreisregierungen, Kammern des Innern, und 
Bezirksämter) untergeordnet; die Königliche Schutz- 
mannschaft in München ist eine zunächst unter der 
Polizeidirektion München stehende Zivileinrichtung. 
Die Gendarmerie zerfällt in Abteilungen für die acht 
Regierungsbezirke; die Abteilungen sind in Bezirke 
entsprechend den Amtsbezirken, die Bezirke in 
Stationen eingeteilt. Die Einteilung erfolgt durch 
das Ministerium des Innern. Die Gendarmerie ist 
im allgemeinen bestimmt, die Verwaltungsbehörden 
in Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und 
Sicherheit und in Handhabung der desfalls bestehen- 
den Gesetze und Anordnungen zu unterstützen, und 
den Anordnungen der Bezirksämter als der unmittel- 
bar vorgesetzten Zivildienststellen unbedingte Folge 
zu leisten. Die Mitglieder der Gendarmerie dürfen 
sich bei Ausübung ihres Dienstes nach vorgängiger 
Warnung der Waffe (zunächst des Säbels, dann der 
Schußwaffe) bedienen, wenn gegen sie selbst ein 
gewalttätiger Angriff gemacht wird oder unmittelbar 
droht, wenn ihnen nur durch Waffengewalt zu über- 
windender Widerstand entgegengesetzt wird, endlich 
wenn sie ihnen anvertraute Personen, Güter oder Posten 
auf andere Weise nicht zu verteidigen vermögen. 
Die Polizeibehörden sind zur Erlassung polizei- 
licher Anordnungen ohne Strafandrohung un- 
bedingt, zur Erlassung solcher mit Strafandrohung 
nur dann zuständig, wenn eine ausdrückliche gesetz- 
liche Ermächtigung hierfür besteht. Keine polizei- 
liche Anordnung darf mit Gesetzen, Verordnungen 
oder zuständigkeitsmäßigen Vorschriften einer vor- 
gesetzten Behörde in Widerspruch stehen. Die unter
	        
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