Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 19. Polizei. 153 
Strafandrohung zulässigen Anordnungen werden in 
allgemeine, für jedermann verbindliche und in be- 
sondere, nur für einzelne Personen oder in bestimmten 
Fällen verbindliche Anordnungen eingeteilt, Über die 
allgemeinen polizeilichen Anordnungen (polizeiliche 
Vorschriften) siehe oben S. 108, dann über die polizei- 
liche Zwangsgewalt gegenüber der Person oben S. 112. 
Außerdem steht der Polizeibehörde das Recht zu, in 
allen Fällen, in denen die Einziehung einzelner Sachen 
gesetzlich zulässig ist, diese mit vorläufigem Be- 
schlage zu belegen und in den vom Gesetz bestimmten 
Fällen die Schließung einer Anstalt als vorläufige Maß- 
regel zu verfügen. Die Einziehung bzw. Schließung 
ist auch dann zulässig, wenn die Verurteilung einer 
bestimmten Person nicht ausführbar ist. Die Polizei- 
behörde ist ferner befugt, Tiere, von denen eine Ge- 
fährdung von Menschen zu besorgen ist, töten zu 
lassen, sofern ein anderes verlässiges Mittel zur 
Abwendung der Gefahr nicht besteht oder nicht aus- 
führbar ist. 
Insoweit die Tätigkeit der Polizei sich gegen 
Gefährdungen richtet, die die Sicherheit des Staates 
oder seiner Angehörigen im allgemeinen bedrohen, 
nennt man sie Sicherheitspolizei; als höhere 
Sicherheitspolizei hat sie es mit dem Schutze der 
öffentlichen Rechtsordnung zu tun und umfaßt die 
Vereins-, Versammlungs- und Preßpolizei, die Maß- 
regeln gegen Volksbewegungen, den Belagerungs- 
zustand usw.; als niedere Sicherheitspolizei bezweckt 
sie den Schutz der privaten Rechtsordnung und um- 
faßt namentlich die Maßregeln gegen Bettler, Land- 
streicher, bestrafte Verbrecher, Fremde usw. 
Das Vereinspolizeirecht richtet sich nun- 
mehr vollständig nach Reichsrecht. Höhere Ver- 
waltungsbehörden im Sinne des Reichsvereinsgesetzes 
sind die Kreisregierungen, Kammern des Innern,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.