154 VI, Landesverwaltung.
und untere Verwaltungsbehörden die Distriktspolizei-
behörden, in München die Polizeidirektion. Die Auf-
lösung eines Vereins, dessen Zweck den Strafgesetzen
zuwiderläuft, erfolgt durch Beschluß der vorgenannten
Behörden. Das Verfahren ist verwaltungsrechtlicher
Natur. Die öffentliche Bekanntmachung der Auflösung
eines Vereins erfolgt durch Einrückung in das für die
öffentlichen Bekanntmachungen der Distriktspolizei-
behörde bestimmte Amtsblatt. Die Anzeige über die
Veranstaltung einer politischen Versammlung ist
mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Orts-
polizeibehörde zu erstatten. Diese verständigt sofort
die vorgesetzte Distriktspolizeibehörde. Die Anzeige
ist nicht erforderlich, wenn die öffentliche Bekannt-
machung der Versammlung unter Angabe von Ort,
Zeit und Veranstalter in einer spätestens 24 Stunden
vor Beginn der Versammlung zur Ausgabe gelangten
Nummer einer im Bezirke der Distriktspolizeibehörde
erscheinenden Zeitung oder durch öffentlichen An-
schlag oder, wo ortsüblich, durch Ausrufen erfolgt ist.
Öffentliche Versammlungen auf öffentlichen Straßen
und Plätzen und Aufzüge auf solchen bedürfen der
Genehmigung der Distriktspolizeibehörde. Gegen die
Verweigerung der Genehmigung findet Beschwerde
zur Kreisregierung, Kammer des Innern, statt. Keiner
Genehmigung oder Anzeige bedürfen, abgesehen von
den Leichenbegängnissen und den hergebrachten
Zügen der Hochzeitsgesellschaften, die Aufzüge und
Aufmärsche der Feuerwehren, Sanitätskolonnen,
Kriegervereinen, Innungen, Schulen, dann Aufzüge
zu geselligen und sportlichen Zwecken. Über die
Anfechtung der Auflösung einer Versammlung wird
im verwaltungsrechtlichen Verfahren entschieden.
Unberührt bleiben die bayerischen Vorschriften über
kirchliche und religiöse Vereine und Versammlungen,
über kirchliche Prozessionen, Woallfahrten und Bitt-