Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 19. Polizei. 155 
gänge. Nach diesen unterliegen alle in der betreffen- 
den Religionsgesellschaft oder an dem betreffenden 
Orte herkömmlichen kirchlichen Prozessionen usw. 
nicht der Genehmigung der Distriktspolizeibehörde. 
Die Preßpolizei ist im wesentlichen reichs- 
gesetzlich geordnet; von bayerischen landesrecht- 
lichen Bestimmungen ist nur das Erfordernis polizei- 
licher Erlaubnis zum Anschlagen, Anheften, Ausstellen 
und öffentlichem, unentgeltlichem Verteilen von Be- 
kannimachungen, Plakaten oder Aufrufen auf Straßen 
oder öffentlichen Plätzen, dann die Befugnis der 
Polizeibehörde zur vorläufigen Beschlagnahme jeder, 
diesen Bestimmungen zuwider verbreiteten Schrift zu 
erwähnen. 
Zur Bekämpfung von Volksbewegungen kann die 
Polizeibehörde, wenn ihre gewöhnlichen Machtmittel 
versagen, dasEinschreitender bewaffneten Macht 
behufs Aufrechterhaltung der Ordnung schriftlich (in 
Notfälen mündlich unter alsbaldiger Nachholung des 
schriftlichen Antrages) beantragen. Die Leitung der 
militärischen Tätigkeit steht dem militärischen Ober- 
befehlshaber zu, der auch die Art und Dauer der 
Waffenanwendung unter eigener Verantwortung über- 
nimmt. Der Anwendung der Waffengewalt muß bei 
Zusammenrottungen eine dreimalige Aufforderung 
durch den Abgeordneten der Zivilbehörde, gegebenen- 
falls durch eine von dem militärischen Befehlshaber 
zu bestimmende Militärperson und soweit möglich 
ein Signal vorhergehen. Ohne Aufforderung ist der 
Waffengebrauch gestattet, wenn die Zusammen- 
gerotteten die bewaffnete Macht angreifen, Barrikaden 
errichten, in öffentliche oder Privatgebäude eindringen 
oder einzudringen versuchen, Gewalt an Personen ver- 
üben, fremdes Eigentum angreifen, beschädigen oder 
zerstören. Abgesehen von Zusammenrottungen kann
	        
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