$ 19. Polizei. 155
gänge. Nach diesen unterliegen alle in der betreffen-
den Religionsgesellschaft oder an dem betreffenden
Orte herkömmlichen kirchlichen Prozessionen usw.
nicht der Genehmigung der Distriktspolizeibehörde.
Die Preßpolizei ist im wesentlichen reichs-
gesetzlich geordnet; von bayerischen landesrecht-
lichen Bestimmungen ist nur das Erfordernis polizei-
licher Erlaubnis zum Anschlagen, Anheften, Ausstellen
und öffentlichem, unentgeltlichem Verteilen von Be-
kannimachungen, Plakaten oder Aufrufen auf Straßen
oder öffentlichen Plätzen, dann die Befugnis der
Polizeibehörde zur vorläufigen Beschlagnahme jeder,
diesen Bestimmungen zuwider verbreiteten Schrift zu
erwähnen.
Zur Bekämpfung von Volksbewegungen kann die
Polizeibehörde, wenn ihre gewöhnlichen Machtmittel
versagen, dasEinschreitender bewaffneten Macht
behufs Aufrechterhaltung der Ordnung schriftlich (in
Notfälen mündlich unter alsbaldiger Nachholung des
schriftlichen Antrages) beantragen. Die Leitung der
militärischen Tätigkeit steht dem militärischen Ober-
befehlshaber zu, der auch die Art und Dauer der
Waffenanwendung unter eigener Verantwortung über-
nimmt. Der Anwendung der Waffengewalt muß bei
Zusammenrottungen eine dreimalige Aufforderung
durch den Abgeordneten der Zivilbehörde, gegebenen-
falls durch eine von dem militärischen Befehlshaber
zu bestimmende Militärperson und soweit möglich
ein Signal vorhergehen. Ohne Aufforderung ist der
Waffengebrauch gestattet, wenn die Zusammen-
gerotteten die bewaffnete Macht angreifen, Barrikaden
errichten, in öffentliche oder Privatgebäude eindringen
oder einzudringen versuchen, Gewalt an Personen ver-
üben, fremdes Eigentum angreifen, beschädigen oder
zerstören. Abgesehen von Zusammenrottungen kann