Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

156 VI. Landesverwaltung. 
Waffengewalt angewendet werden, um einen Wider- 
stand bei Entwaffnungen oder Verhaftungen zu 
brechen. 
Die äußerste Maßregel der Sicherheitspolizei ist 
die Verhängung des Standrechts. Standrecht 
kann angeordnet werden 1. in allen Fällen, in denen 
sich eine Menschenmenge zu hochverräterischen Unter- 
nehmungen sowie zu Verbrechen in bezug auf die 
Ausübung staatsbürgerlicher Rechte zusammenrottet 
oder der Tatbestand des Aufruhres, Auflaufes oder 
Landfriedensbruches begründet ist, sofern die Ruhe 
nur durch außerordentliche Gewalt wieder hergestellt 
werden kann; 2. wenn in gewissen Gegenden Mord, 
Raub, Brandlegung ungewöhnlich überhandnehmen, 
vorzüglich aber wenn sich ganze Banden zu solchen 
Verbrechen vereinigt haben und die ordentlichen 
Mittel zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicher- 
heit fruchtlos geblieben sind. Im Falle eines Auf- 
ruhrs wird die Notwendigkeit des Standrechts durch 
die Kreisregierung, Kammer des Innern, im Ein- 
vernehmen mit dem Öberlandesgerichte oder bei 
höchster Gefahr auf Verzug durch erstere allein er- 
klärt; wegen Mordes, Raub oder Brandlegung kann 
das Standrecht nur auf Antrag der Kreisregierung und 
Gutachten des Oberlandesgerichtes nach Einvernahme 
des Staatsrates durch den König angeordnet werden. 
Die Wirkung des Standrechts ist, daß für die Bezirke 
und für die Verbrechen, für die es verkündet ist, an 
Stelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit bzw. der 
ordentlichen Strafen die Gerichtsbarkeit der Stand- 
gerichte bzw. die Strafe des Erschießens für Urheber 
und Gehilfen tritt. Nicht zu verwechseln mit dem 
Standrechte ist der militärische Belagerungszustand, 
d. i. eine wesentlich im Kriegsfalle veranlaßte Ein- 
richtung der Militärjustiz, durch die auch Zivilpersonen 
den Militärstandgerichten unterworfen werden.
	        
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