$ 19. Polizei. 157
Die Fremdenpolizei umfaßt landesrechtlich
(das Paßwesen regelt sich nach Reichsrecht) nur das
Anmeldewesen. Als Fremde, die der Anmeldepflicht
unterliegen, sind nur diejenigen Personen zu betrachten,
die in einer Gemeinde weder Heimat- noch Bürgerrecht
besitzen. Wer sich in einer fremden Gemeinde über
acht Tage aufhält, kann durch ober- oder ortspolizei-
liche Vorschriften verpflichtet werden, von seinem
Aufenthalte der Ortspolizeibehörde (in München der
Polizeidirektion) Anzeige zu erstatten, desgleichen
kann Gastwirten die Führung von Fremdenbüchern
und anderen Personen die Anzeigeerstattung über die
Beherbergung von Fremden, dann über die Aufnahme
von Lehrlingen, Gewerbegehilfen und Taglöhnern,
endlich über den Ein- und Auszug von Mietern zur
Pflicht gemacht werden.
Die sicherheitspolizeilicen Aufenthalts-
beschränkungen bestehen in Aufenthalts-
verboten (Reichs-, Landes- und Ortsverweisungen)
und in Aufenthaltsanweisungen. Nach Landesrecht
kann aufGrund gewisser strafrechtlicher Verurteilungen
Gemeindefremden der Aufenthalt in einer Gemeinde
auf zwei bzw. ein Jahr von der Distriktspolizeibehörde
(in München der Polizeidirektion) untersagt werden;
das Aufenthaltsverbot, das auf benachbarte Gemeinde-
bezirke erstreckt werden kann, wenn ohne solche
Ausdehnung der Zweck der Ausweisung vereitelt
würde, wird von Amts wegen oder auf Antrag der
Gemeinde erlassen, jedoch nur dann, wenn besondere
Verhältnisse die Annahme rechtfertigen, daß die öffent-
liche Sicherheit oder Sittlichkeit durch die Anwesen-
heit der betreffenden Person in der Gemeinde ge-
fährdet wird. Streitigkeiten über Freizügigkeit und
Aufenthalt sind Verwaltungsrechtssachen ; beschwerde-
berechtigt sind die Personen, deren Aufenthalt. in
Frage steht, dann die Gemeinden, deren Ausweisungs-