$ 20. Verwaltungstätigkeit in bezug auf d. natürl. Leben. 159
rechtliche Zugehörigkeit (Heimat, siehe oben S. 88)
enthält, und dem Gesetze über die öffentliche Armen-
und Krankenpflege, das die Organe der Armenpflege
und den Inhalt der armenrechtlichen Verpflichtung
regelt. Die Aufgabe der öffentlichen Armenpflege ist
eine doppelte, nämlich Entgegenwirken gegen Ver-
armung und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Die öffentliche Armenpflege liegt haupt-
sächlich den politischen Gemeinden ob; außerdem
sind daran die Distrikts- und Kreisgemeinden beteiligt.
Die Mittel der Armenpflege sind zunächst etwaigen
besonderen Einkünften (Stiftungsvermögen, Lustbar-
keitsabgaben, Schenkungen, Vermächtnissen usw.) zu
entnehmen, mangels derselben durch Umlagen auf-
zubringen. Die Armenkasse wird von dem Gemeinde-
haushalte getrennt verwaltet. Die Pflicht der Ge-
währung der Armenhilfe schließt nicht aus, daß in
bestimmten Fällen die Pflicht der Kostentragung
anderen Organen obliegt; so ist in den Fällen der
angewiesenen Heimat der Staat Träger der Armen-
last; außerdem sind die Distrikte und Kreise nach
gewissen Grundsätzen an den Aufgaben der Armen-
pflege beteiligt, ohne nach außen hin ohne weiteres
als Träger der Armenlast zu erscheinen.
Gegenstand der Armenpflege ist jeder im Ge-
meindebezirke sich aufhaltende Hifsbedürftige, der
auf anderem Wege die nötige Hilfe nicht erlangen
kann. Unter gewissen Voraussetzungen kann für die
geleistete notwendige Hilfe Ersatz verlangt werden.
Wenn Dienstboten, Gewerbegehilfen, Lehrlinge,
Fabrik- oder andere Lohnarbeiter, die außerhalb
ihrer Heimat im Dienst oder in ständiger Arbeit
stehen, wegen Erkrankung der Hilfe bedürfen , so
fallt die endgültige Fürsorgepflicht für 90 Tage jener
Gemeinde zur Last, in der sie sich zur Zeit der Er-
krankung in Dienst oder Arbeit befanden (sogenannte