Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 20. Verwaltungstätigkeit in bezug auf d. natürl. Leben. 161 
die Armenpflege des Hilfeleistungsortes erstattet 
wurde. 
Unter der Voraussetzung nachgewiesener Hilfs- 
bedürftigkeit und des Mangels sonstiger genügender 
Unterstützung ist es Aufgabe der Armenpflege 1. den 
ganz oder teilweise arbeitsunfähigen Personen die 
zur Erhaltung des Lebens unentbehrliche Nahrung, 
Kleidung, Wohnung, Heizung und Pflege zu gewähren; 
2. Kranken die erforderliche ärztliche Hilfe nebst 
Pflege und Heilmitteln zu verschaffen und insbesondere 
Geisteskranke, die der notwendigen Aufsicht und 
Pflege entbehren, in einer Irrenanstalt unterzubringen ; 
3. für die einfache Beerdigung verstorbener mittel- 
loser Personen zu sorgen; 4. armen Kindern die er- 
forderliche Erziehung und Ausbildung zu verschaffen. 
Arbeitsfähige Personen haben keinen Anspruch auf 
öffentliche Armenunterstützung; doch ist auch solchen 
Personen in Fällen dringender Not die im Interesse 
der öffentlichen Sicherheit oder Sittlichkeit augen- 
blicklich unentbehrliche Hilfe zu gewähren. Die Ver- 
pflichtung zur Unterstützung umfaßt auch diejenige 
zur Duldung des Aufenthalts bzw. zur Übernahme in 
eigene Fürsorge; im Falle dauernder Bedürftigkeit 
sind Nichtbayern zur Übernahme zu bringen. 
Das Organ der gemeindlichen Armenpflege ist 
der Armenpflegschaftsrat, der aus dem Bürger- 
meister, aus Abgeordneten der Gemeindeverwaltung 
bzw. des Gemeindekollegiums, aus sämtlichen Pfarr- 
vorständen der Gemeinde bzw. dem Vorstande der 
israelitischen Kultusverwaltung, aus einer Anzahl ge- 
wählter Armenpflegschaftsräte, aus dem Bezirksarzte, 
wenn ein solcher seinen Wohnsitz in der Gemeinde 
hat, und gegebenenfalls aus von dem Armenpfleg- 
schaftsrate gewählten Vorstandsmitgliedern bestehen- 
der Wohltätigkeitsvereine sich zusammensetzt. Der 
Armenpflegschaftsrat hat sich über den Stand und 
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v. Sutner, Bayern.
	        
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