$ 20. Verwaltungstätigkeit in bezug auf d. natürl. Leben. 161
die Armenpflege des Hilfeleistungsortes erstattet
wurde.
Unter der Voraussetzung nachgewiesener Hilfs-
bedürftigkeit und des Mangels sonstiger genügender
Unterstützung ist es Aufgabe der Armenpflege 1. den
ganz oder teilweise arbeitsunfähigen Personen die
zur Erhaltung des Lebens unentbehrliche Nahrung,
Kleidung, Wohnung, Heizung und Pflege zu gewähren;
2. Kranken die erforderliche ärztliche Hilfe nebst
Pflege und Heilmitteln zu verschaffen und insbesondere
Geisteskranke, die der notwendigen Aufsicht und
Pflege entbehren, in einer Irrenanstalt unterzubringen ;
3. für die einfache Beerdigung verstorbener mittel-
loser Personen zu sorgen; 4. armen Kindern die er-
forderliche Erziehung und Ausbildung zu verschaffen.
Arbeitsfähige Personen haben keinen Anspruch auf
öffentliche Armenunterstützung; doch ist auch solchen
Personen in Fällen dringender Not die im Interesse
der öffentlichen Sicherheit oder Sittlichkeit augen-
blicklich unentbehrliche Hilfe zu gewähren. Die Ver-
pflichtung zur Unterstützung umfaßt auch diejenige
zur Duldung des Aufenthalts bzw. zur Übernahme in
eigene Fürsorge; im Falle dauernder Bedürftigkeit
sind Nichtbayern zur Übernahme zu bringen.
Das Organ der gemeindlichen Armenpflege ist
der Armenpflegschaftsrat, der aus dem Bürger-
meister, aus Abgeordneten der Gemeindeverwaltung
bzw. des Gemeindekollegiums, aus sämtlichen Pfarr-
vorständen der Gemeinde bzw. dem Vorstande der
israelitischen Kultusverwaltung, aus einer Anzahl ge-
wählter Armenpflegschaftsräte, aus dem Bezirksarzte,
wenn ein solcher seinen Wohnsitz in der Gemeinde
hat, und gegebenenfalls aus von dem Armenpfleg-
schaftsrate gewählten Vorstandsmitgliedern bestehen-
der Wohltätigkeitsvereine sich zusammensetzt. Der
Armenpflegschaftsrat hat sich über den Stand und
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v. Sutner, Bayern.