$ 20. Verwaltungstätigkeit in bezug auf d.natürl.Leben. 163
nicht ausreichen, durch die Distriktsgemeinde auf-
gebracht. Die Besorgung der Distriktsarmenpflege
gehört zu dem Wirkungskreise des Distriktsrates und
des Distriktsausschusses.
Die Kreisarmenpflege umfaßt alle auf die
öffentliche Armenpflege bezüglichen, den Kreisgemein-
den auf Grund gesetzlicher Bestimmung oder gesetz-
mäßiger Beschlüsse ihrer Vertreter obliegenden Lei-
stungen und gehört zum Wirkungskreise des Land-
rates und des Landratsausschusses.. Der Landrat
entscheidet jährlich, ob Distriktsgemeinden mit Armen-
lasten überbürdet sind und einer Kreisunterstützung
bedürfen; der von den Distrikten aus Anlaß solcher
Überbürdung zu machende Aufwand ist denselben
von den Kreisen zur Hälfte und, soweit es sich um
Aufwand für die Unterbringung von Geisteskranken
und Blöden in Irren- und Blödenanstalten handelt,
zu drei Vierteln zu ersetzen.
Im Zusammenhange mit der Armenpolizei stehen die
polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung.
Nach bayerischem Landesrechte darf die Verehelichung
eines Angehörigen der Landesteile rechts des Rheines
nur auf Grund eines Zeugnisses der der Heimat-
gemeinde des Mannes vorgesetzten Distriktspolizei-
behörde erfolgen, daß gegen die beabsichtigte Ehe-
schließung kein im Heimatgesetze begründetes Hindernis
bestehe. Auf die Rechtsgültigkeit der geschlossenen
Ehe hat der Mangel dieses Zeugnisses keinen Ein-
fluß; er hat nur zur Folge, daß die Ehe für die Ehe-
frau und die Kinder dieser Ehe sowie die durch die
Ehe legitimierten Kinder in bezug auf die Heimat
nicht die Wirkung einer gültigen Ehe hat, d. h. die
Ehefrau behält ihre bisherige Heimat, und die Kinder
folgen der Heimat der Mutter. Erlangt die Ehefrau
erst durch die Verehelichung die bayerische Staats-
angehörigkeit, so besitzt sie mit ihren aus dieser Ehe
11?