164 VI. Landesverwaltung.
entsprossenen oder durch dieselbe legitimierten Kindern
die vorläufige Heimat in der Heimatgemeinde des
Mannes, bis die Ausstellung des Zeugnisses nach-
träglich erwirkt wird. Die Ausstellung des Zeug-
nisses ist durch das Nichtbestehen eines im Heimat-
gesetze begründeten Einspruchs bedingt. Einspruch
gegen die Ausstellung eines Verehelichungszeugnisses
kann von der Heimatgemeinde des Mannes bzw. bei
angewiesener Heimat vom Regierungsfiskalate erhoben
werden, wenn gegen Mann oder Braut ein strafrecht-
liches Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen
schwebt oder eine strafrechtliche Verurteilung wegen
bestimmter strafbarer Handlungen vorliegt, dann wegen
beanspruchter oder erhaltener Armenunterstützung,
wegen Rückstandes mit öffentlichen Leistungen, wegen
bestehender oder beantragter Vormundschaft und
wegen Konkursverfahrens.- Nichtbayerische Reichs-
angehörige und Pfälzer bedürfen eines Verehelichungs-
zeugnisses nicht. Ausländer, die in Bayern die Ehe
schließen wollen, bedürfen des Nachweises, daß nach
den im Heimatlande des Mannes geltenden Gesetzen
diese Eheschließung zulässig ist und dieselben
Wirkungen hat, wie wenn sie im Heimatlande selbst
erfolgt wäre. Gegen die Beschlüsse der Distrikts-
verwaltungsbehörden in Verehelichungsangelegenheiten
steht den Beteiligten (Gesuchstellern, Gemeinden,
Fiskus) innerhalb 14 Tagen und zwar bei Verweige-
rung des Verehelichungszeugnisses oder bei Erteilung
desselben ungeachtet eines erhobenen Einspruchs die
Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshofe, in den
übrigen Fällen zu der vorgesetzten, kollegial und im
letzten Rechtszuge entscheidenden Kreisregierung,
Kammer des Innern, zu.