Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

166 VI Landesverwaltung. 
gesetzes ist die Distriktsgemeinde; die erforderliche 
Beschlußfassung gehört zum Wirkungskreise des 
Distriktsausschusses. Höhere Verwaltungsbehörde ist 
die Kreisregierung, Kammer des Innern, Zentral- 
behörde das Staatsministerium des Innern. Für die 
Staatsverkehrsanstalten bestehen besondere Zuständig- 
keitsvorschriften. 
Von dem Rechte zur Errichtung eines Landes- 
versicherungsamtes hat Bayern Gebrauch ge- 
macht. Die Zuständigkeit dieses, dem Staatsministe- 
rium des Innern unterstellten Amtes erstreckt sich, 
sachlich der des Reichsversicherungsamtes ent- 
sprechend, örtlich nur auf das Gebiet des Königreichs, 
d. h. auf diejenigen Berufsgenossenschaften, die sich 
nicht über das Gebiet des Königreichs hinaus er- 
strecken bzw. die Betriebe umfassen, deren Sitz in 
Bayern gelegen ist. Das Landesversicherungsamt 
setzt sich aus sieben ständigen, vom Könige aus den 
Beamten der Staatsministerien ernannten Beamten 
einschließlich des Vorsitzenden, dann aus acht un- 
ständigen je zur Hälfte zur Vertretung der Arbeit- 
geber und der Arbeitnehmer berufenen und aus sieben 
richterlichen Mitgliedern zusammen. Die Entschei- 
dungen erfolgen teils bureaumäßig, teils in öffentlichen 
oder geheimen Sitzungen. 
Bayern hat ferner von der durch das Reichsgesetz 
über die land- und forstwirtschaftliche Un- 
fall- und Krankenversicherung eingeräumten 
Befugnis umfassenden Gebrauch gemacht. In jedem 
der acht Regierungsbezirke bilden die Land und Forst- 
wirte eine Berufsgenossenschaft ohne Sektionsbildung. 
Die Genossenschaftsversammlung besteht aus den- 
jenigen Mitgliedern des Landrates, die versicherungs- 
pflichtige Unternehmer sind. Der Vorstand wird ge- 
bildet aus einem Beauftragten der einschlägigen Kreis- 
regierung als Vorsitzendem und aus vier von der
	        
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