820. Verwaltungstätigkeit in bezug aufd.natürl. Leben. 167
Genossenschaftsversammlung aus den Genossenschafts-
mitgliedern gewählten Beisitzern. Der Vorsitzende
des Vorstandes führt die laufende Verwaltung; be-
stimmt bezeichnete Gegenstände, z.B. die Feststellung
der Renten bei Todesfällen und dauernder Erwerbs-
unfähigkeit, werden in gemeinschaftlicher Beschluß-
fassung des Gesamtvorstandes erledigt. Die Kassen-
und Rechnungsführung besorgt die Kreiskasse. Die
für die Zwecke der Berufsgenossenschaft von den
Mitgliedern aufzubringenden Beiträge werden an die-
selben nach Maßgabe der Grundsteuer umgelegt und
mit derselben erhoben. Streitigkeiten über Beitrags-
pflicht und Ersatzansprüche werden durch die Distrikts-
verwaltungsbehörden entschieden; gegen deren Ent-
scheidung steht den Beteiligten binnen 14 Tagen die
Beschwerde zum Landesversicherungsamte zu.
Für die Geschäfte der Invalidenversiche-
rung besteht in Bayern für jeden Regierungsbezirk
eine in aufsichtlicher Beziehung dem Landesversiche-
rungsamte unterstellte Versicherungsanstalt. Die Ge-
schäfte des Vorstandes derselben werden bis auf
weiteres je durch einen Regierungsrat der Regierung,
Kammer des Innern, dann je durch einen Vertreter
der Arbeitgeber und der Arbeiter wahrgenommen.
Ferner ist für den Bezirk einer jeden Anstalt ein
Schiedsgericht errichtet, das aus einem vom Staats-
ministerium des Innern aus der Zahl der öffentlichen
Beamten gewählten Vorsitzenden, einem Stellvertreter
desselben und aus einer bestimmten Zahl von Bei-
sitzern aus der Klasse der Arbeitgeber und der Arbeit-
nehmer besteht. Für den Bezirk der Versicherungs-
anstalten ist der Präsident der Kreisregierung als
Staatskommissär mit der Befugnis aufgestellt, sich im
Verhinderungsfalle durch einen Fiskalrat vertreten zu
lassen. Streitigkeiten über Versicherungspflicht und
Versicherungsberechtigung, über die Art der zu ver-