Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

820. Verwaltungstätigkeit in bezug aufd.natürl. Leben. 167 
Genossenschaftsversammlung aus den Genossenschafts- 
mitgliedern gewählten Beisitzern. Der Vorsitzende 
des Vorstandes führt die laufende Verwaltung; be- 
stimmt bezeichnete Gegenstände, z.B. die Feststellung 
der Renten bei Todesfällen und dauernder Erwerbs- 
unfähigkeit, werden in gemeinschaftlicher Beschluß- 
fassung des Gesamtvorstandes erledigt. Die Kassen- 
und Rechnungsführung besorgt die Kreiskasse. Die 
für die Zwecke der Berufsgenossenschaft von den 
Mitgliedern aufzubringenden Beiträge werden an die- 
selben nach Maßgabe der Grundsteuer umgelegt und 
mit derselben erhoben. Streitigkeiten über Beitrags- 
pflicht und Ersatzansprüche werden durch die Distrikts- 
verwaltungsbehörden entschieden; gegen deren Ent- 
scheidung steht den Beteiligten binnen 14 Tagen die 
Beschwerde zum Landesversicherungsamte zu. 
Für die Geschäfte der Invalidenversiche- 
rung besteht in Bayern für jeden Regierungsbezirk 
eine in aufsichtlicher Beziehung dem Landesversiche- 
rungsamte unterstellte Versicherungsanstalt. Die Ge- 
schäfte des Vorstandes derselben werden bis auf 
weiteres je durch einen Regierungsrat der Regierung, 
Kammer des Innern, dann je durch einen Vertreter 
der Arbeitgeber und der Arbeiter wahrgenommen. 
Ferner ist für den Bezirk einer jeden Anstalt ein 
Schiedsgericht errichtet, das aus einem vom Staats- 
ministerium des Innern aus der Zahl der öffentlichen 
Beamten gewählten Vorsitzenden, einem Stellvertreter 
desselben und aus einer bestimmten Zahl von Bei- 
sitzern aus der Klasse der Arbeitgeber und der Arbeit- 
nehmer besteht. Für den Bezirk der Versicherungs- 
anstalten ist der Präsident der Kreisregierung als 
Staatskommissär mit der Befugnis aufgestellt, sich im 
Verhinderungsfalle durch einen Fiskalrat vertreten zu 
lassen. Streitigkeiten über Versicherungspflicht und 
Versicherungsberechtigung, über die Art der zu ver-
	        
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