$ 21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d.wirtsch. Leben. 171
Zwecke der Feuersicherheit und Festigkeit der Bau-
führung sowie der Gesundheit im Verordnungswege
erlassen werden. Für Städte mit über 20000 Ein-
wohnern sind im Interesse der Verschönerung bau-
polizeiliche Anordnungen durch Verordnung oder orts-
polizeiliche Vorschrift zulässig; nur dürfen die hier-
auf gegründeten Abänderungen des Bauplanes die
Kosten der Bauführung nicht vermehren. Dement-
sprechend wurde mit königlichen Verordnungen eine
Bauordnung für das Königreich mit Ausnahme von
München und eine solche für München erlassen.
Beide Bauordnungen enthalten das Erfordernis der
vorgängigen Genehmigung durch die Baupolizeibehörde,
der auch das Recht der Prüfung der Bauausführung
und auf Grund richterlicher Ermächtigung die Be-
fugnis zur Beseitigung eines ordnungswidrigen Zu-
standes eingeräumt ist. Baupolizeibehörden sind im
ersten Rechtszuge der Regel nach die Distrikts-
verwaltungsbehörden, in München die lJuokalbau-
kommission, im zweiten Rechtszuge die Kreis-
regierungen, Kammern des Innern. Die Oberaufsicht
steht dem Staatsministerium des Innern zu. Beim
Vorhandensein ganz besonderer Verhältnisse können
die Kreisregierungen von einzelnen Bestimmungen der
Bauordnung entbinden. Neben oberpolizeilichen Vor-
schriften zum Schutze der bei Bauten beschäftigten
Personen ist außerdem als hier noch einschlägig die
Königliche Verordnung über die Wohnungsauf-
sicht zu erwähnen, die im allgemeinen den Zweck
hat, dem Wohnungswesen fortgesetzt sorgsames Augen-
merk zuzuwenden, auf Verbesserung der Wohnungs-
verhältnisse namentlich der Minderbemittelten hin-
zuwirken, Mißstände zu beseitigen und hiernach das
Geeignete vorzukehren.
Das Feuerpolizeirecht ist gleichfalls der
Hauptsache nach landesrechtlich geregelt; reichsrecht-