10 I. Geschichtliche Entwicklung.
B. 1800—1818.
Der Preßburger Friede vom 26. Dezember 1805
brachte Bayern die Erhebung zum Königreiche und
den Erwerb der Souveränität, vorläufig ohne Aus-
scheiden aus dem Deutschen Bunde. Die Annahme
des Königstitels wurde durch Proklamation vom
1. Januar 1806 verkündet. Am 12. Juli 1806 trat
Bayern in den Rheinbund und sagte sich am 1. August
1806 mit den übrigen Rheinbundstaäten vom Reiche
los, das nunmehr zu bestehen aufhörte. Im Rieder
Vertrag mit Österreich vom 8. Oktober 1813 löste
sich aber Bayern vom Rheinbunde wieder los und
vereinigte sich mit den gegen Frankreich verbündeten
Mächten; im Pariser Frieden vom 3. Juni 1814 wurde
die Unabhängigkeit der deutschen Staaten festgelegt
und die Zulässigkeit der Gründung eines Deutschen
Bundes ausgesprochen. Dem im nächsten Jahre ge-
bildeten Deutschen Bunde trat Bayern bei und ver-
öffentlichte die Bundesakte vom 8. Juni 1815 mit
königlicher Deklaration vom 18. Juni 1816. Zur
Vervollständigung und Erläuterung der Bundesakte
dienen die Schlußakte zu den Wiener Konferenzen
vom 15. Mai 1820.
Für die innere Verfassungsgeschichte Bayerns ist
in diesem Zeitraume die am 1. Mai 1808 gegebene
Konstitution für das Königreich Bayern das wichtigste
Ereignis. Wenngleich dieselbe einen großen staats-
rechtlichen Fortschritt bedeutete, so vermochte sie
doch auf die Dauer dem Lande nicht zu genügen.
Infolge der kriegerisch bewegten Zeit konnte aber
eine Neubearbeitung erst im Jahre 1814 in Angriff
genommen werden. Die Vollendung erfolgte 1818.
Weiter ist hier noch der königlichen Familiengesetze
vom 28. Juli 1808 und vom 18. Januar 1816 Er-
wähnung zu tun. Das bedeutendste Gesetzgebungs-
werk dieses Zeitraumes, wenn auch nur von unmittel-