$ 21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d.wirtsch. Leben. 173
willige, teils auf Grund von Feuerlöschordnungen ent-
standene Pflichtwehren ; die Mannschaften der letzteren
können zur Teilnahme an den Feuerwehrübungen bei
Strafe angehalten werden. DBedürftige Gemeinden
können aus dem Fonds zur Förderung des Feuer-
löschwesens Unterstützungen zur Herstellung von
Wasserleitungen und Beiträge zur Anschaffung von
Spritzen, Lösch- und Rettungsgeräten und von Aus-
rüstungsgegenständen erhalten; aus dem gleichen
Fonds werden verunglückten Feuerwehrmännern und
deren Hinterbliebenen Unterstützungen zugewiesen.
B. Wasserpolizei.
Durch das EG. zum BGB. bleibt die Gültig-
keit der landesgesetzlichen Vorschriften über das
Wasserrecht aufrechterhalten. Die nicht mehr
zeitgemäßen älteren Wassergesetze haben durch das
das Wasserrecht nunmehr einheitlich regelnde Wasser-
gesetz vom 23. März 1907 Ersatz gefunden. Dieses
Gesetz beschäftigt sich mit den Eigentumsverhält-
nissen in und an den Gewässern, die es in öffent-
liche und Privatgewässer (geschlossene Gewässer und
Privatflüsse und Bäche) einteilt, dann mit der Be-
nutzung der Gewässer (Gemeingebrauch, Schiff- und
Floßfahrt, Trift, Reinhaltung der Gewässer, besondere
Benutzung), mit der Instandhaltung der Gewässer, der
Fischerei, soweit diese nicht durch das Fischereigesetz
geregelt ist, den öffentlichen Wassergenossenschaften
und den Zwangsrechten zur Förderung der Benutzung
und Instandhaltung der Gewässer. Das Gesetz ent-
hält ferner Bestimmungen über die Zuständigkeit und
das Verfahren, über die Wasserbücher, die Wasser-
schau und die erforderlichen Strafbestimmungen. Der
Vollzug des Gesetzes liegt bei seiner öffentlich-recht-
lichen Natur, vorbehältlich der Zuständigkeit der Ge-
richte, hauptsächlich den Verwaltungsbehörden ob.