Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d.wirtsch. Leben. 177 
stehen oder Notschlachtung von Rindvieh und Ziegen, 
dann bei Schlachtvieh und bei Hausschlachtungen, 
bzw. durch Umstehen oder notwendig gewordene 
Tötung von Pferden entstehen. Die am Jahres- 
schlusse im Umlageverfahren einzuhebenden Beiträge 
zur Landesanstalt und zu den Ortsvereinen berechnen 
sich nach der durch Nachschau im Frühjahr und Herbst 
ermittelten Versicherungssumme. Beide Anstalten 
besitzen ein Stammkapital aus der Staatskasse von 
500000 Mk.; die Landesviehversicherungsanstalt er- 
hält einen jährlichen Staatszuschuß von 125000 Mk., 
die Laandespferdeversicherungsanstalt einen solchen 
von 80000 Mk. 
D. Wegerecht. 
Das bayerische Wegerecht soll in der nächsten 
Zeit durch ein Wegegesetz geregelt werden. Zurzeit 
bestehen Staatsstraßen, die auf Staatskosten an- 
gelegt und erhalten werden, Distriktsstraßen, 
deren Anlageund Unterhaltungeine gesetzliche Distrikts- 
last bildet, und Ortsgemeindestraßen, die sich 
in Ortsstraßen, d. h. Straßen innerhalb der Ortschaften, 
Gemeindeverbindungswege, d. h. öffentliche Wege, die, 
ohne Staats- oder Distriktsstraßen zu sein, dem Ver- 
kehre mit einer benachbarten Gemeinde oder Ortschaft 
dienen, und Feldwege, die zu landwirtschaftlichen 
Zwecken dienen und Grundstücke miteinander ver- 
binden, einteilen lassen. Die Kosten der letzteren 
sind von den beteiligten Grundbesitzern aufzubringen; 
für die übrigen Wege haben die Gemeinden bzw. die 
Besitzer der abgesonderten Markungen zu sorgen. 
Für die Staats- und Distriktsstraßen besteht ein Ent- 
eignungsrecht, das sich auf die Erbauung von öffent- 
lichen Kanälen, Brücken und Schleusen erstreckt. 
Die öffentlichen Wege stehen im allgemeinen unter 
der Herrschaft des öffentlichen Rechts; nach dem- 
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v. Sutner, Bayern. 12
	        
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