$21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d.wirtsch. Leben. 177
stehen oder Notschlachtung von Rindvieh und Ziegen,
dann bei Schlachtvieh und bei Hausschlachtungen,
bzw. durch Umstehen oder notwendig gewordene
Tötung von Pferden entstehen. Die am Jahres-
schlusse im Umlageverfahren einzuhebenden Beiträge
zur Landesanstalt und zu den Ortsvereinen berechnen
sich nach der durch Nachschau im Frühjahr und Herbst
ermittelten Versicherungssumme. Beide Anstalten
besitzen ein Stammkapital aus der Staatskasse von
500000 Mk.; die Landesviehversicherungsanstalt er-
hält einen jährlichen Staatszuschuß von 125000 Mk.,
die Laandespferdeversicherungsanstalt einen solchen
von 80000 Mk.
D. Wegerecht.
Das bayerische Wegerecht soll in der nächsten
Zeit durch ein Wegegesetz geregelt werden. Zurzeit
bestehen Staatsstraßen, die auf Staatskosten an-
gelegt und erhalten werden, Distriktsstraßen,
deren Anlageund Unterhaltungeine gesetzliche Distrikts-
last bildet, und Ortsgemeindestraßen, die sich
in Ortsstraßen, d. h. Straßen innerhalb der Ortschaften,
Gemeindeverbindungswege, d. h. öffentliche Wege, die,
ohne Staats- oder Distriktsstraßen zu sein, dem Ver-
kehre mit einer benachbarten Gemeinde oder Ortschaft
dienen, und Feldwege, die zu landwirtschaftlichen
Zwecken dienen und Grundstücke miteinander ver-
binden, einteilen lassen. Die Kosten der letzteren
sind von den beteiligten Grundbesitzern aufzubringen;
für die übrigen Wege haben die Gemeinden bzw. die
Besitzer der abgesonderten Markungen zu sorgen.
Für die Staats- und Distriktsstraßen besteht ein Ent-
eignungsrecht, das sich auf die Erbauung von öffent-
lichen Kanälen, Brücken und Schleusen erstreckt.
Die öffentlichen Wege stehen im allgemeinen unter
der Herrschaft des öffentlichen Rechts; nach dem-
9
v. Sutner, Bayern. 12