Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

180 VI. Landesverwaltung. 
den Maschineninspektionen die Betriebswerkstätten 
und die Lokomotivstationen, den Bauinspektionen die 
Bahnmeister als Vollzugsorgane unterstellt. 
Dem Verkehrsministerium isteinLandeseisen- 
bahnrat beigegeben, der die Aufgabe hat, in wichtigen, 
den Handel, die Gewerbe oder die Landwirtschaft 
berührenden Fragen des Eisenbahnbetriebes gutacht- 
liche Äußerungen abzugeben. Er besteht im Ehren- 
amte aus 28 von der Zentralstelle für Industrie, 
Handel und Gewerbe den Handelskammern bzw. dem 
Landwirtschaftsrate in Vorschlag gebrachten, vom König 
auf die Dauer von drei Jahren ernannten Mitgliedern. 
Die allgemeinen bayerischen Vorschriften für das 
Eisenbahnwesen stimmen im wesentlichen mit den 
vom Reiche erlassenen überein. 
Das Eisenbahnpolizeirecht stützt sich auf 
das Polizeistrafgesetzbuch. Hiernach sind oberpolizei- 
liche Vorschriften über den Schutz der Eisenbahnen 
und des Bahnbetriebes, ferner über Aufrechterhaltung 
der Ordnung auf der Bahn, in den Bahnhöfen und auf 
Dampfschiffen zulässig und auch erlassen worden. 
Privateisenbahnunternehmungen dürfen 
nach dem durch die Gewerbeordnung aufrechterhaltenen 
Landesrechte nur auf Grund einer besonderen Be- 
willigung betrieben werden, die für die Vorarbeiten 
durch das Verkehrsministerium, für den Bau und 
Betrieb durch den König, bei zur öffentlichen Be- 
nutzung bestimmten Bahnen auf bestimmte Zeit 
(höchstens 99 Jahre) erteilt wird. 
Staats- und Privatbabnen sind mit dem Ent- 
eignungsrechte ausgestattet. 
F. Post- und Telegraphenwesen. 
Nach der Reichsverfassung unterliegt das Post- 
und Telegraphenwesen der Gesetzgebung und Beauf- 
sichtigung des Reiches; Bayern besitzt lediglich ein
	        
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