180 VI. Landesverwaltung.
den Maschineninspektionen die Betriebswerkstätten
und die Lokomotivstationen, den Bauinspektionen die
Bahnmeister als Vollzugsorgane unterstellt.
Dem Verkehrsministerium isteinLandeseisen-
bahnrat beigegeben, der die Aufgabe hat, in wichtigen,
den Handel, die Gewerbe oder die Landwirtschaft
berührenden Fragen des Eisenbahnbetriebes gutacht-
liche Äußerungen abzugeben. Er besteht im Ehren-
amte aus 28 von der Zentralstelle für Industrie,
Handel und Gewerbe den Handelskammern bzw. dem
Landwirtschaftsrate in Vorschlag gebrachten, vom König
auf die Dauer von drei Jahren ernannten Mitgliedern.
Die allgemeinen bayerischen Vorschriften für das
Eisenbahnwesen stimmen im wesentlichen mit den
vom Reiche erlassenen überein.
Das Eisenbahnpolizeirecht stützt sich auf
das Polizeistrafgesetzbuch. Hiernach sind oberpolizei-
liche Vorschriften über den Schutz der Eisenbahnen
und des Bahnbetriebes, ferner über Aufrechterhaltung
der Ordnung auf der Bahn, in den Bahnhöfen und auf
Dampfschiffen zulässig und auch erlassen worden.
Privateisenbahnunternehmungen dürfen
nach dem durch die Gewerbeordnung aufrechterhaltenen
Landesrechte nur auf Grund einer besonderen Be-
willigung betrieben werden, die für die Vorarbeiten
durch das Verkehrsministerium, für den Bau und
Betrieb durch den König, bei zur öffentlichen Be-
nutzung bestimmten Bahnen auf bestimmte Zeit
(höchstens 99 Jahre) erteilt wird.
Staats- und Privatbabnen sind mit dem Ent-
eignungsrechte ausgestattet.
F. Post- und Telegraphenwesen.
Nach der Reichsverfassung unterliegt das Post-
und Telegraphenwesen der Gesetzgebung und Beauf-
sichtigung des Reiches; Bayern besitzt lediglich ein