Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

188 VI. Landesverwaltung. 
und Rindviehzucht fast ausschließlich dem 
Landesrechte an. Zur Förderung der Landespferde- 
zucht besteht eine Körordnung, wonach ein im Privat- 
besitze befindlicher Hengst zur Deckung von dem 
Hengstbesitzer nichtgehörigen Stuten nur verwendet 
werden darf, wenn er durch einen Körausschuß unter- 
sucht und durch ein Zeugnis (Körschein) zur Zucht 
tauglich befunden wurde. Die Haltung und Körung 
der Zuchtstiere wird ebenfalls durch ein eigenes 
Körgesetz geregelt, nach dem die Beschaffung und 
Haltung der Zuchtstiere, unbeschadet allenfallsiger 
Rechtsverpflichtungen Dritter, den Besitzern des 
faselbaren Rindviehs obliegt; dieser Verpflichtung 
kommen die Besitzer entweder freiwillig, insbesondere 
im Wege der Genossenschaftsbildung, nach, andern- 
falls die kollegiale Gemeindebehörde nach Einvernahme 
des Beteiligtenausschusses die notwendigen Anord- 
nungen zu treffen und über den Aufwand zu be- 
schließen hat. Die Zulassung von Zuchtstieren zum 
Decken fremder Kühe ist von der Prüfung durch den 
Körausschuß sowie der Erteilung eines Körscheines 
abhängig. 
L. Forstwesen. 
Die oberste Leitung des Staatsforstwesens 
ist Sache des Staatsministeriums der Finanzen (siehe 
oben S. 123). Die Forstpolizei wird im ersten 
Rechtszuge durch die Distriktspolizeibehörden (Forst- 
polizeibehörden) und im zweiten und letzten Rechts- 
zuge durch die Kreisregierungen, Kammern des Innern 
(Forstpolizeistellen) ausgeübt. In den Fällen, in denen 
die Kreisregierungen als Forstpolizeistellen im ersten 
Rechtszuge entscheiden, geht die Berufung an das 
Staatsministerium des Innern, dem unter Mitwirkung 
des Finanzministeriums die oberste Leitung und Auf- 
sicht der Forstpolizei zusteht. Die Forstpolizei-
	        
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