188 VI. Landesverwaltung.
und Rindviehzucht fast ausschließlich dem
Landesrechte an. Zur Förderung der Landespferde-
zucht besteht eine Körordnung, wonach ein im Privat-
besitze befindlicher Hengst zur Deckung von dem
Hengstbesitzer nichtgehörigen Stuten nur verwendet
werden darf, wenn er durch einen Körausschuß unter-
sucht und durch ein Zeugnis (Körschein) zur Zucht
tauglich befunden wurde. Die Haltung und Körung
der Zuchtstiere wird ebenfalls durch ein eigenes
Körgesetz geregelt, nach dem die Beschaffung und
Haltung der Zuchtstiere, unbeschadet allenfallsiger
Rechtsverpflichtungen Dritter, den Besitzern des
faselbaren Rindviehs obliegt; dieser Verpflichtung
kommen die Besitzer entweder freiwillig, insbesondere
im Wege der Genossenschaftsbildung, nach, andern-
falls die kollegiale Gemeindebehörde nach Einvernahme
des Beteiligtenausschusses die notwendigen Anord-
nungen zu treffen und über den Aufwand zu be-
schließen hat. Die Zulassung von Zuchtstieren zum
Decken fremder Kühe ist von der Prüfung durch den
Körausschuß sowie der Erteilung eines Körscheines
abhängig.
L. Forstwesen.
Die oberste Leitung des Staatsforstwesens
ist Sache des Staatsministeriums der Finanzen (siehe
oben S. 123). Die Forstpolizei wird im ersten
Rechtszuge durch die Distriktspolizeibehörden (Forst-
polizeibehörden) und im zweiten und letzten Rechts-
zuge durch die Kreisregierungen, Kammern des Innern
(Forstpolizeistellen) ausgeübt. In den Fällen, in denen
die Kreisregierungen als Forstpolizeistellen im ersten
Rechtszuge entscheiden, geht die Berufung an das
Staatsministerium des Innern, dem unter Mitwirkung
des Finanzministeriums die oberste Leitung und Auf-
sicht der Forstpolizei zusteht. Die Forstpolizei-