$ 21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d. wirtsch. Leben. 189
übertretungen, die Forstfrevel sowie die auf die Forst-
frevel bezüglichen Zuwiderhandlungen aus $ 361 Nr. 9
des Reichsstrafgesetzbuchs bilden die Forstrügesachen,
die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören.
Das geltende Forstrecht ist für das rechts-
rheinische Bayern in dem Forstgesetze, für die Pfalz
in verschiedenen einzelnen Gesetzen niedergelegt.
Das Forstgesetz behandelt dic forstwirtschaftlichen
Bestimmungen, Forstberechtigungen, forstpolizeilichen
Vorschriften, strafbaren Übertretungen (Forstpolizei-
übertretungen und Forstfrevel), dann die Zuständig-
keit und das Verfahren der Forstpolizeibehörden und
der Forststrafgerichte.
In forstwirtschaftlicher Beziehung ist zu unter-
scheiden zwischen Staatswaldungen, Gemeinde-, Stif-
tungs- und Körperschaftswaldungen und Privat-
waldungen. Das Forstpolizeirecht bezieht sich auf
sämtliche Waldungen mit Ausnahme der Staats-
waldungen. Die Bewirtschaftung der Gemeinde-,
Stiftungs- und Körperschaftswaldungen steht unter
der Oberaufsicht der Staatsregierung. Diese, durch
die Forstämter ausgeübte Oberaufsicht bezieht sich
im wesentlichen auf das Vorhandensein entsprechen-
der, durch Sachverständige hergestellter Wirtschafts-
pläne, auf den Vollzug derselben nach forsttechnischen
Grundsätzen und auf den Schutz des Waldes gegen
Frevel und andere Gefährdungen. Für die Handhabung
des Forstschutzes haben die Gemeinden, Körper-
schaften und Stiftungen durch Aufstellung des er-
forderlichen, von der Forstpolizeibehörde zu be-
stätigenden Forstschutzpersonals zu sorgen. Die
Privatwaldbesitzer unterliegen lediglich den Bestim-
mungen des Forstpolizeirechts; zur Verteilung gemein-
schaftlicher Privatwaldungen zu gesondertem Eigentum
ist die Zustimmung der Forstpolizeistelle erforderlich.
Neue Forstberechtigungen können nicht mehr erworben