Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d. wirtsch. Leben. 189 
übertretungen, die Forstfrevel sowie die auf die Forst- 
frevel bezüglichen Zuwiderhandlungen aus $ 361 Nr. 9 
des Reichsstrafgesetzbuchs bilden die Forstrügesachen, 
die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören. 
Das geltende Forstrecht ist für das rechts- 
rheinische Bayern in dem Forstgesetze, für die Pfalz 
in verschiedenen einzelnen Gesetzen niedergelegt. 
Das Forstgesetz behandelt dic forstwirtschaftlichen 
Bestimmungen, Forstberechtigungen, forstpolizeilichen 
Vorschriften, strafbaren Übertretungen (Forstpolizei- 
übertretungen und Forstfrevel), dann die Zuständig- 
keit und das Verfahren der Forstpolizeibehörden und 
der Forststrafgerichte. 
In forstwirtschaftlicher Beziehung ist zu unter- 
scheiden zwischen Staatswaldungen, Gemeinde-, Stif- 
tungs- und Körperschaftswaldungen und Privat- 
waldungen. Das Forstpolizeirecht bezieht sich auf 
sämtliche Waldungen mit Ausnahme der Staats- 
waldungen. Die Bewirtschaftung der Gemeinde-, 
Stiftungs- und Körperschaftswaldungen steht unter 
der Oberaufsicht der Staatsregierung. Diese, durch 
die Forstämter ausgeübte Oberaufsicht bezieht sich 
im wesentlichen auf das Vorhandensein entsprechen- 
der, durch Sachverständige hergestellter Wirtschafts- 
pläne, auf den Vollzug derselben nach forsttechnischen 
Grundsätzen und auf den Schutz des Waldes gegen 
Frevel und andere Gefährdungen. Für die Handhabung 
des Forstschutzes haben die Gemeinden, Körper- 
schaften und Stiftungen durch Aufstellung des er- 
forderlichen, von der Forstpolizeibehörde zu be- 
stätigenden Forstschutzpersonals zu sorgen. Die 
Privatwaldbesitzer unterliegen lediglich den Bestim- 
mungen des Forstpolizeirechts; zur Verteilung gemein- 
schaftlicher Privatwaldungen zu gesondertem Eigentum 
ist die Zustimmung der Forstpolizeistelle erforderlich. 
Neue Forstberechtigungen können nicht mehr erworben
	        
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