Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d.wirtsch. Leben. 191 
nehmigung der Gemeindebevollmächtigten bzw. der 
Gemeindeversammlung. Die in die Gemeindekasse 
einbezahlten Jagdpachtschillinge sind den beteiligten 
Grundbesitzern zu verrechnen bzw. zu den auf sie 
treffenden Ausgaben zu verwenden. Streitigkeiten 
über das Jagdrecht sind Verwaltungsrechtssachen, 
Streitigkeiten zwischen Gemeinde und Grundbesitzern, 
insbesondere über die Verteilung des Jagdpacht- 
schillings werden auf dem Verwaltungswege, Streitig- 
keiten zwischen Gemeinden und Pächtern auf Grund 
des Pachtvertrages durch die Gerichte entschieden. 
Der Jagdschutz liegt dem Forstpersonale, der 
Gendarmerie, den gemeindlichen Polizeibediensteten 
und dem amtlich zu verpflichtenden Jagdschutz- 
personale des Jagdberechtigten ob, 
Bei Ausübung der Jagd sind die feld-, forst-, 
jagd- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften zu 
beachten, insbesondere die festgesetzte Hege und 
Hegezeit einzuhalten. Die Ausübung der Jagd ist 
von dem Besitze einer Jagdkarte abhängig. Diese 
werden von den Distriktspolizeibehörden ausgestellt; 
die Ausstellung kann bzw. muß aus bestimmten 
Gründen verweigert bzw. die ausgestellte Karte wieder 
eingezogen werden. Streitigkeiten über Verweigerung 
oder Entziehung von Jagdkarten sind Verwaltungs- 
rechtssachen. 
Die Verpflichtung zum Ersatze des Wild- 
schadens ist, soweit nicht das Bürgerliche Gesetz- 
buch Bestimmung trifft, durch Landesgesetz geregelt. 
Das Fischereirecht ist durch das Fischerei- 
gesetz vom 15. August 1908 geregelt. Dasselbe ent- 
hält eingehende Verschriften über Fischereiberech- 
tigungen, über die Ausübung der Fischereirechte, die 
räumliche Einschränkung der Fischerei, die Koppel- 
fischerei, die Ausübung der Fischerei durch Gemeinden 
und Stiftungen, die Pachtverträge, die Erlaubnis-
	        
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