192 VI. Landesverwaltung.
scheine, die öffentlichen Fischereigenossenschaften,
die Fischerkarten und Ausweise, das Uferbenutzungs-
recht, den Schutz der Fischerei gegen Schädigungen,
dann allgemeine Schutzvorschriften, Vorschriften über
Laichschonstätten, über Winterlager der Fische, über
schädliche Tiere, über Aufsicht, Pfändung, Zuständig-
keit und Verfahren und weitgehende Strafvorschriften.
Eine Landesfischereiordnung und verschiedene Kreis-
fischereiordnungen regeln die Fang- und Schonzeiten
der Fische, deren Mindestmaß und deren ausschließen-
des Gewicht. Zur Hebung und Pflege der Fischerei
und Fischzucht besteht beim Staatsministerium des
Innern ein Landesinspektor für Fischzucht, ferner
bei der tierärztlichen Hochschule eine biologische
Versuchsstation für Fischerei. Großen Anteil an der
Hebung der Fischzucht haben die Fischereivereine,
an deren Spitze der Landesfischereiverein.
N. Bergbau und Salinenwesen.
Das Bergrecht ist einheitlich für das ganze
Königreich durch ein Berggesetz geregelt. Nach dem-
selben erstreckt sich das Eigentumsrecht an dem
Grund und Boden nicht auf bestimmte Mineralien
(darunter Stein- und Braunkohle, Salzlager und Sol-
quellen). Das Aufsuchen derselben — das Schürfen —
ist unter Einhaltung der Bestimmungen des Berg-
gesetzes jedermann (auch dem Staate) gestattet;
hieran schließt sich das Gesuch um Verleihung des
Bergwerkseigentums in einem bestimmten Felde —
das Muten. Die den gesetzlichen Vorschriften ent-
sprechende Mutung begründet einen Anspruch auf
die erbetene Verleihung des Bergwerkseigentums.
Die Verleihung erfolgt durch die Bergbehörde. Über
den Betrieb und die Verwaltung der Bergwerke gibt
das Berggesetz eingehende Vorschriften.