Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

194 VI. Landesverwaltung. 
O. Handel, Industrie und Gewerbe. 
Die oberste Aufsicht auf Handel, Industrie und 
Gewerbe, der Vollzug der Reichsgewerbeordnung, 
das gewerbliche Genossenschafts- und Kreditwesen, 
die oberste Aufsicht auf die hier einschlägigen Ein- 
richtungen, die Gewerbesteuersachen, dann die Auf- 
sicht auf die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte liegt 
nunmehr dem Staatsministerium des königlichen 
Hauses und des Äußern ob. Dem genannten Ministe- 
rium steht als Beirat für wichtige wirtschaftliche 
und soziale Angelegenheiten die Zentralstelle 
für Industrie, Gewerbe und Handel zur 
Seite, die aus drei selbständigen und voneinander 
unabhängigen Abteilungen 1. für Industrie und Handel, 
2. für Handwerk und Gewerbe, 3. für Arbeiterschutz 
und Wohlfahrt besteht. Zur Beratung von den 
Wirkungskreis zweier oder sämtlicher Abteilungen 
berührenden Angelegenheiten werden von dem ge- 
nannten Ministerium Ausschüsse aus den beteiligten 
Abteilungen nach deren Vorschlag gebildet. Die Mit- 
glieder der Zentralstelle werden im Ehrenamte teils 
auf drei Jahre von den Handwerkskammern, den 
Handelskammern, den Gesellenausschüssen der letz- 
teren, den Invalidenversicherungsanstalten usw. ge- 
wählt, teils von dem genannten Ministerium ernannt; 
ein Teil endlich ist durch Verordnung fest bestimmt. 
Der Zentralstelle werden hauptsächlich zur Förderung 
des Handwerks ein oder mehrere Techniker mit dem 
Titel Gewerbeinspektoren beigegeben, die dem ge- 
nannten Ministerium unmittelbar unterstehen. Den 
Vorsitz im Gesamtkollegium der Zentralstelle führt 
der Minister des königlichen Hauses und des 
Äußern oder dessen Stellvertreter; die Einberufung 
des Gesamtkollegiums der einzelnen Abteilungen
	        
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