194 VI. Landesverwaltung.
O. Handel, Industrie und Gewerbe.
Die oberste Aufsicht auf Handel, Industrie und
Gewerbe, der Vollzug der Reichsgewerbeordnung,
das gewerbliche Genossenschafts- und Kreditwesen,
die oberste Aufsicht auf die hier einschlägigen Ein-
richtungen, die Gewerbesteuersachen, dann die Auf-
sicht auf die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte liegt
nunmehr dem Staatsministerium des königlichen
Hauses und des Äußern ob. Dem genannten Ministe-
rium steht als Beirat für wichtige wirtschaftliche
und soziale Angelegenheiten die Zentralstelle
für Industrie, Gewerbe und Handel zur
Seite, die aus drei selbständigen und voneinander
unabhängigen Abteilungen 1. für Industrie und Handel,
2. für Handwerk und Gewerbe, 3. für Arbeiterschutz
und Wohlfahrt besteht. Zur Beratung von den
Wirkungskreis zweier oder sämtlicher Abteilungen
berührenden Angelegenheiten werden von dem ge-
nannten Ministerium Ausschüsse aus den beteiligten
Abteilungen nach deren Vorschlag gebildet. Die Mit-
glieder der Zentralstelle werden im Ehrenamte teils
auf drei Jahre von den Handwerkskammern, den
Handelskammern, den Gesellenausschüssen der letz-
teren, den Invalidenversicherungsanstalten usw. ge-
wählt, teils von dem genannten Ministerium ernannt;
ein Teil endlich ist durch Verordnung fest bestimmt.
Der Zentralstelle werden hauptsächlich zur Förderung
des Handwerks ein oder mehrere Techniker mit dem
Titel Gewerbeinspektoren beigegeben, die dem ge-
nannten Ministerium unmittelbar unterstehen. Den
Vorsitz im Gesamtkollegium der Zentralstelle führt
der Minister des königlichen Hauses und des
Äußern oder dessen Stellvertreter; die Einberufung
des Gesamtkollegiums der einzelnen Abteilungen