Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d.wirtsch.Leben. 195 
oder der Ausschüsse erfolgt durch das genannte 
Ministerium. 
Die Aufsicht über die Ausführung einer Reihe 
von Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung ist 
ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizei- 
beamten den eigenenGewerbeaufsichtsbeamten 
übertragen. Es sind dies der Zentralinspektor für 
Fabriken und Gewerbe (durch den König ernannt, mit 
Rang, Titel und Gehalt eines ÖOberregierungsrates) 
im Staatsministerium des Königlichen Hauses und des 
Äußern, dann für jeden Regierungsbezirk ein Regierungs- 
und Gewerberat oder ein Gewerberat mit dem Range 
eines Regierungsassessors bei der Kreisregierung und 
am Sitze derselben (für Oberbayern zwei), endlich die 
Gewerbeassessoren und Gewerbeinspektoren, dann die 
Gewerbeaufsichtsassistenten und Assistentinnen als 
Hilfskräfte der Gewerberäte, die mit jenen von dem 
genannten Ministerium ernannt werden. 
Zur Förderung und Vertretung der Interessen des 
Handels und Gewerbes, der Industrie und des Berg- 
baues besteht in jedem Regierungsbezirke mindestens 
eine Handelskammer, die im wesentlichen die 
sachverständige Beratung der Staatsbehörden betätigt. 
Außerdem können nach Bedarf für Orte oder Bezirke 
Handelsgremien gebildet werden. Die Mitglieder der 
Handelskammer werden auf sechs Jahre von den am 
Sitze der Kammer ein Handelsgewerbe oder den 
Bergbau betreibenden natürlichen oder juristischen 
Personen gewählt bzw. von den Handelsgremien ab- 
geordnet. Die Geschäfte jeder Abteilung leitet ein 
auf drei Jahre gewählter Vorsitzender. Jede Handels- 
kammer hat einen fachwissenschaftlich gebildeten 
Sekretär aufzustellen. Für jede Handelskammer wird 
ein Regierungskommissär ernannt. 
Die Interessen des Handwerks werden durch die 
für jeden Regierungsbezirk gebildeten Handwerks- 
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