196 VI. Landesverwaltung.
kammern vertreten, der die Regelung des Lehrlings-
wesens und die Durchführung der für dasselbe gelten-
den Vorschriften, die Bildung von Prüfungsausschüssen
für die Gesellenprüfungen, die Veranstaltung von Ein-
richtungen zur Förderung der Ausbildung der Meister,
Gehilfen und Lehrlinge, die Gutachtensabgabe und
Anregung in allen die Verhältnisse des Handwerks
berührenden Fragen obliegt. Die Mitglieder werden
auf sechs Jahre von den Handwerkerinnungen und
bestimmten Gewerbevereinen gewählt; die Zuwahl
besonderer Sachverständiger ist zulässig. Die Ver-
tretung erfolgt durch einen von der Gesamtheit der
Handwerkskammer zu wählenden, aus einem Vor-
sitzenden und vier Mitgliedern bestehenden Vorstand.
Die Bestrebungen auf dem Gebiete des Arbeiter-
schutzes zu fördern bezweckt das dem genannten
Ministerium als Staatsanstalt unterstellte Arbeiter-
museum in München. Ferner sind der Oberaufsicht
desselben Ministeriums das Bayerische Gewerbe-
museum in Nürnberg und das Pfälzische Gewerbe-
museum in Kaiserslautern unterstellt; beide Anstalten
erhalten aus Staatsmitteln Unterstützung und werden
in Fragen des Gewerbes und der Industrie von der
Staatsregierung gutachtlich einvernommen. Als gut-
achtende Organe stehen endlich der Staatsregierung
der polytechnische Verein in München und der poly-
technische Zentralverein in Würzburg zur Seite.
Zur Förderung des bayerischen Handwerks (durch
Prämiierung von Lehrlingen, Stipendien an Hand-
werksgehilfen, Auszeichnung selbständiger Handwerker
und Beiträge zu Fachschulen und Ausstellungen) be-
steht eine Wittelsbacher Landesstiftung, zur Ver-
leihung von Kapitalien für technische und gewerb-
liche Schulen ein Industrieunterstützungsfonds, zur
Befriedigung dringender wirtschaftlicher Bedürfnisse
unter Ausschluß der Privatinteressen und der Privat-