200 VI. Landesverwaltung.
Besuch einer Fortbildungsschule ersetzt werden; als
solche bestehen landwirtschaftliche, gewerbliche, kauf-
männische und weibliche Fortbildungsschulen, Innungs-
fach- und Fortbildungsschulen , Handwerkszeichen-
schulen und Tagesfortbildungsschulen.
Als Mittelschulen bestehen humanistische
Gymnasien, Progymnasien und Lateinschulen, Real-
gymnasien, das Kadettenkorps, Oberreal- und Real-
schulen, das Technikum in Nürnberg, Baugewerk- und
Kunstgewerbeschulen, dann eine Reihe von technischen
Lehranstalten und sonstigen Fachschulen.
Als Hochschulen kommen zunächst die Uni-
versitäten (München, Würzburg und Erlangen) in
Betracht. Sie sind juristische Personen, unterstehen
unmittelbar der Aufsicht des Kultusministeriums und
besitzen einen akademischen Senat und einen Ver-
mögensverwaltungsausschuß, deren Vorstand der
Rektor ist. Den Landesuniversitäten in allen äußeren
Beziehungen gleichgestellt sind die Technische und
die Tierärztliche Hochschule in München sowie die
Forstliche Hochschule in Aschaffenburg, —Weiter be-
steht eine Akademie der bildenden Künste und eine
Akademie der Tonkunst in München und eine Akademie
für Landwirtschaft und Brauerei in Weihenstephan,
dann Lyzeen als Sonderschulen für das Studium der
philosophischen und katholisch-theologischen Fächer.
Sämtliche vorgenannten Schulen sind Staatsanstalten.
An den Universitäten, dann der Technischen Hoch-
schule und der Akademie der Tonkunst werden Frauen
als Studierende zugelassen.
“ ** ‘Die Gründung und Leitung einer Erziehungs-
oder Unterrichtsanstalt bedarf der staatlichen
Geriehmigung (Kultusministerium bzw. Kreisregierung,
Kammer des Innern, bzw. Distriktsverwaltungs-
behörden). Als Unterrichtsanstalt gilt jede Unter-
nehmung, die nach ihrer Einrichtung und Ausgestaltung