Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 3. Quellen zur geschichtlichen Entwicklung. 13 
die ständische Initiative; das Gesetz vom gleichen 
Tage, die Verantwortlichkeit der Minister betreffend; 
das Gesetz vom 10. Juli 1865, die Abkürzung der 
Finanzperioden betreffend. 
D. 1870—1908. 
Nicht ohne Einfluß auf das bayerische Verfassungs- 
recht blieb die Gründung des Deutschen Reiches und 
die Reichsgesetzgebung. Von dem Verhältnisse Bayerns 
zum Reich wird noch unten ($ 23) die Rede sein. 
Durch die auf Grund des Art. 4 Ziff. 13 und 14 
der Reichsverfassung erlassenen Reichsgesetze wurden 
Titel VIII und IX der Verfassungsurkunde vollständig, 
die erste Beilage der Verfassungsurkunde, das Edikt 
über das Indigenat, durch das Reichsgesetz vom 
1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust 
der Bundes- und Staatsangehörigkeit zum größten 
Teile, die dritte Beilage zur Verfassungsurkunde, das 
Edikt über die Freiheit der Presse und des Buch- 
handels, durch das Reichsgesetz vom 7. Mai 1874 
über die Presse fast vollständig ersetzt. Das Edikt 
über die Siegelmäßigkeit, das schon lange, mit Aus- 
nahme einer Bestimmung, nur mehr geschichtliche Be- 
deutung hatte, ist durch das AG. zum BGB. nun- 
mehr auch förmlich aufgehoben worden. 
Von bayerischen Gesetzen aus diesem Zeitraume, 
die eine Änderung der Verfassungsurkunde herbei- 
führten, sind zu erwähnen: das Gesetz vom 19. Januar 
1872, den Geschäftsgang des Landtages betreffend; 
das Gesetz vom 26. Oktober 1877, die Erläuterung 
und der Vollzug des Titels II $ 18 der Verfassungs- 
urkunde betreffend; das Gesetz vom 9. Juni 1899, die 
Ablösung der Steuer-, Umlagen- und Zollfreiheit der 
Standesherren betreffend ; das Landtagswahlgesetz vom 
9. April 1906; das Wassergesetz vom 23. März 1907 
und das Beamtengesetz vom 16. August 1908. 
 
	        
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