$ 3. Quellen zur geschichtlichen Entwicklung. 13
die ständische Initiative; das Gesetz vom gleichen
Tage, die Verantwortlichkeit der Minister betreffend;
das Gesetz vom 10. Juli 1865, die Abkürzung der
Finanzperioden betreffend.
D. 1870—1908.
Nicht ohne Einfluß auf das bayerische Verfassungs-
recht blieb die Gründung des Deutschen Reiches und
die Reichsgesetzgebung. Von dem Verhältnisse Bayerns
zum Reich wird noch unten ($ 23) die Rede sein.
Durch die auf Grund des Art. 4 Ziff. 13 und 14
der Reichsverfassung erlassenen Reichsgesetze wurden
Titel VIII und IX der Verfassungsurkunde vollständig,
die erste Beilage der Verfassungsurkunde, das Edikt
über das Indigenat, durch das Reichsgesetz vom
1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust
der Bundes- und Staatsangehörigkeit zum größten
Teile, die dritte Beilage zur Verfassungsurkunde, das
Edikt über die Freiheit der Presse und des Buch-
handels, durch das Reichsgesetz vom 7. Mai 1874
über die Presse fast vollständig ersetzt. Das Edikt
über die Siegelmäßigkeit, das schon lange, mit Aus-
nahme einer Bestimmung, nur mehr geschichtliche Be-
deutung hatte, ist durch das AG. zum BGB. nun-
mehr auch förmlich aufgehoben worden.
Von bayerischen Gesetzen aus diesem Zeitraume,
die eine Änderung der Verfassungsurkunde herbei-
führten, sind zu erwähnen: das Gesetz vom 19. Januar
1872, den Geschäftsgang des Landtages betreffend;
das Gesetz vom 26. Oktober 1877, die Erläuterung
und der Vollzug des Titels II $ 18 der Verfassungs-
urkunde betreffend; das Gesetz vom 9. Juni 1899, die
Ablösung der Steuer-, Umlagen- und Zollfreiheit der
Standesherren betreffend ; das Landtagswahlgesetz vom
9. April 1906; das Wassergesetz vom 23. März 1907
und das Beamtengesetz vom 16. August 1908.