Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

206 VI. Landesverwaltung. 
mierte und lutherische Kirche, die die Rechte öffent- 
licher Körperschaften haben. Die zur Ausübung ihres 
Gottesdienstes dienenden Gebäude werden wie andere 
öffentliche Gebäude geschützt; die zur Feier ihres 
Gottesdienstes und des Religionsunterrichts bestellten 
Personen genießen die Rechte und die Achtung öffent- 
licher Beamter, und das Eigentum der Gesellschaften 
steht unter dem besonderen Schutz des Staates. 
Außer den drei genannten öffentlichen bestehen noch 
private Religions- und Kirchengesell- 
schaften, die zu ihrer Einführung der königlichen 
Genehmigung bedürfen. Denselben ist die freie Aus- 
übung ihres Privatgottesdienstes, dagegen nicht die 
Benutzung von Glocken und sonstiger, den öffentlichen 
Kirchengesellschaften eingeräumten Auszeichnungen 
gestattet; ebenso kommen ihren Religionsdienern 
keine besonderen Vorzüge zu. Jede aufgenommene 
öffentliche oder private Kirchengesellschaft steht unter 
dem obersten Schutz- und Aufsichtsrecht des Staates 
und ist befugt, nach der Formel und der von der 
Staatsgewalt anerkannten Verfassung ihrer Kirche ihre 
inneren Kirchenangelegenheiten zu ordnen. In An- 
gelegenheiten, die sie mit anderen bürgerlichen Gesell- 
schaften gemeinsam haben — weltliche Gegenstände —, 
haben sie sich nach den Gesetzen des Staates zu 
richten. In Gegenständen gemischter Natur endlich, 
das ist in solchen, die zwar geistlich sind, aber die 
Religion nicht wesentlich betreffen, und zugleich 
irgendeine Beziehung auf den Staat oder das weltliche 
Wohl der Einwohner desselben haben, darf die Kirchen- 
gewalt ohne Mitwirkung der weltlichen Obrigkeit keine 
einseitigen Anordnungen treffen. Solange die Kirchen- 
gewalt die Grenzen ihres Wirkungskreises nicht über- 
schreitet, kann sie gegen jede Verletzung ihrer Rechte 
und Gesetze den Schutz des Staates anrufen (Ge- 
währung des weltlichen Armes); anderseits steht aber
	        
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