206 VI. Landesverwaltung.
mierte und lutherische Kirche, die die Rechte öffent-
licher Körperschaften haben. Die zur Ausübung ihres
Gottesdienstes dienenden Gebäude werden wie andere
öffentliche Gebäude geschützt; die zur Feier ihres
Gottesdienstes und des Religionsunterrichts bestellten
Personen genießen die Rechte und die Achtung öffent-
licher Beamter, und das Eigentum der Gesellschaften
steht unter dem besonderen Schutz des Staates.
Außer den drei genannten öffentlichen bestehen noch
private Religions- und Kirchengesell-
schaften, die zu ihrer Einführung der königlichen
Genehmigung bedürfen. Denselben ist die freie Aus-
übung ihres Privatgottesdienstes, dagegen nicht die
Benutzung von Glocken und sonstiger, den öffentlichen
Kirchengesellschaften eingeräumten Auszeichnungen
gestattet; ebenso kommen ihren Religionsdienern
keine besonderen Vorzüge zu. Jede aufgenommene
öffentliche oder private Kirchengesellschaft steht unter
dem obersten Schutz- und Aufsichtsrecht des Staates
und ist befugt, nach der Formel und der von der
Staatsgewalt anerkannten Verfassung ihrer Kirche ihre
inneren Kirchenangelegenheiten zu ordnen. In An-
gelegenheiten, die sie mit anderen bürgerlichen Gesell-
schaften gemeinsam haben — weltliche Gegenstände —,
haben sie sich nach den Gesetzen des Staates zu
richten. In Gegenständen gemischter Natur endlich,
das ist in solchen, die zwar geistlich sind, aber die
Religion nicht wesentlich betreffen, und zugleich
irgendeine Beziehung auf den Staat oder das weltliche
Wohl der Einwohner desselben haben, darf die Kirchen-
gewalt ohne Mitwirkung der weltlichen Obrigkeit keine
einseitigen Anordnungen treffen. Solange die Kirchen-
gewalt die Grenzen ihres Wirkungskreises nicht über-
schreitet, kann sie gegen jede Verletzung ihrer Rechte
und Gesetze den Schutz des Staates anrufen (Ge-
währung des weltlichen Armes); anderseits steht aber