$ 22. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d. geistige Leben. 211
regierung) sowie einem weltlichen und zwei geistlichen
Räten; zu ihrem Wirkungskreise gehört vornehmlich
die Aufsicht über Religionsunterricht, Kultus und
Glaubenslehre, dann über die Dekane, Pfarrer und
Pfarramtskandidaten. Die Konsistorialbezirke sind in
Dekanatsbezirke mit einem aus aus den Kapitelsgeistlichen
vom Könige ernannten Dekane als Vorstand eingeteilt.
Dem Dekane sind alle Geistlichen und übrigen Kirchen-
diener des Bezirks unterstellt; sein Stellvertreter ist
der von den Kapitelsgeistlichen gewählte Kapitels-
senior. Die Pfarrämter sind meist mit einem, bei
größerem Umfange mit mehreren Pfarrern besetzt,
die dann gleichen Rang haben und sich nur durch die
Bezeichnung „I., II., III. Pfarrer“ unterscheiden.
Der I. Pfarrer ist parochus und führt die Pfarramts-
geschäfte. Wo die Mittel zur Bildung einer eigent-
lichen Pfarrei fehlen, bestehen Vikariate; die Pasto-
rierung der in katholischen Gegenden zerstreut wohnen-
den Protestanten (Diaspora) erfolgt durch Reiseprediger.
Zur Vertretung der Kirchengemeinde in
kirchlichen Angelegenheiten bestehen aus Geistlichen
und Laien zusammengesetzte Versammlungen und zwar:
a) der Kirchenvorstand, der für jede selbständige
Gemeinde aus der gesamten, in ihr angestellten
Geistlichkeit und aus vier bis zwölf, auf je drei
Jahre gewählten weltlichen Mitgliedern besteht;
b) die Diözesansynode, die aus den Geistlichen
eines Dekanatsbezirks und einer gleichen An-
zahl ebenfalls auf drei Jahre durch die Kirchen-
vorstände aus ihrer Mitte gewählter, weltlicher
Mitglieder sich zusammensetzt;
c) die Generalsynode, deren Mitglieder geistliche
und weltliche Abgeordnete und ein Abgeordneter
der Universität Erlangen sind.
Die reformierten Gemeinden besitzen je ein
eigenes Presbyterium, das durch Zuwahl ergänzt wird,
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