$ 22. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d. geistige Leben. 913
Religionslehrer (als Volkschullehrer ausgebildet und
als Religionslehrer geprüft), Vorsänger und Schächter.
Die Altkatholiken, denen im Jahre 1890 die
Rechte einer Privatkirchengesellschaft bewilligt wurden,
haben sich in Bayern in einen Landesverein mit dem
Zentralsitze in München zusammengeschlossen. Die
altkatholische Kirche steht unter einem von der
Synode gewählten Bischof (zurzeit in Bonn); die ein-
zelnen Gemeinden werden von selbständigen Geist-
lichen verseelsorgt.
Die Verwaltung des Kirchenvermögens der
öffentlichen Glaubensgesellschaften steht unter dem
Schutze des Königs. Der_Staat_übt _die_Vormund-
schaft (Kuratel), über die Verwaltung des Kirchen-
vermögens aus. Die oberste Aufsicht auf alle Kultus-
stiftungen gehört zum Wirkungskreise des Kultus-
ministeriums, die Oberkuratel steht den Kreisrerie-
rungen, Kammern des Innern, die Unterkuratel den
Bezirksämtern und in den unmittelbaren 'Städten eben-
falls den Kreisregierungen zu. Das Kirchenvermögen
jeder Pfarrkirche und jeder mit selbständigem Ver-
mögen versehenen Nebenkirche ist einer besonderen
Kirchenverwaltung anvertraut, die aus dem Pfarrer
als Vorstande, dem Bürgermeister oder einem Mit-
gliede der Gemeindeverwaltung womöglich desselben
Bekenntnisses und aus zwei bis acht auf sechs Jahre
gewählten Gemeindebürgern derselben Konfession be-
steht und die Kirchengemeinde in allen rechtlichen
Beziehungen vertritt. Die Kirchenverwaltung wählt
einen Kirchenpfleger, unter dessen bzw. des Kirchen-
verwaltungsvorstandes gemeinsamer Sperre alle Stif-
tungskassen stehen. Das Recht, Gemeindedienste zu
fordern und Umlagen zu erheben, kommt den Kirchen-
gemeinden gewohnheitsrechtlich zu. Nach Gesetz vom
15. August 1908 können die protestantische Kirche“
rechts des Rheines und die vereinigte protestantische