Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 22. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d. geistige Leben. 913 
Religionslehrer (als Volkschullehrer ausgebildet und 
als Religionslehrer geprüft), Vorsänger und Schächter. 
Die Altkatholiken, denen im Jahre 1890 die 
Rechte einer Privatkirchengesellschaft bewilligt wurden, 
haben sich in Bayern in einen Landesverein mit dem 
Zentralsitze in München zusammengeschlossen. Die 
altkatholische Kirche steht unter einem von der 
Synode gewählten Bischof (zurzeit in Bonn); die ein- 
zelnen Gemeinden werden von selbständigen Geist- 
lichen verseelsorgt. 
Die Verwaltung des Kirchenvermögens der 
öffentlichen Glaubensgesellschaften steht unter dem 
Schutze des Königs. Der_Staat_übt _die_Vormund- 
schaft (Kuratel), über die Verwaltung des Kirchen- 
vermögens aus. Die oberste Aufsicht auf alle Kultus- 
stiftungen gehört zum Wirkungskreise des Kultus- 
ministeriums, die Oberkuratel steht den Kreisrerie- 
rungen, Kammern des Innern, die Unterkuratel den 
Bezirksämtern und in den unmittelbaren 'Städten eben- 
falls den Kreisregierungen zu. Das Kirchenvermögen 
jeder Pfarrkirche und jeder mit selbständigem Ver- 
mögen versehenen Nebenkirche ist einer besonderen 
Kirchenverwaltung anvertraut, die aus dem Pfarrer 
als Vorstande, dem Bürgermeister oder einem Mit- 
gliede der Gemeindeverwaltung womöglich desselben 
Bekenntnisses und aus zwei bis acht auf sechs Jahre 
gewählten Gemeindebürgern derselben Konfession be- 
steht und die Kirchengemeinde in allen rechtlichen 
Beziehungen vertritt. Die Kirchenverwaltung wählt 
einen Kirchenpfleger, unter dessen bzw. des Kirchen- 
verwaltungsvorstandes gemeinsamer Sperre alle Stif- 
tungskassen stehen. Das Recht, Gemeindedienste zu 
fordern und Umlagen zu erheben, kommt den Kirchen- 
gemeinden gewohnheitsrechtlich zu. Nach Gesetz vom 
15. August 1908 können die protestantische Kirche“ 
rechts des Rheines und die vereinigte protestantische 
  
 
	        
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