Achte Abteilung.
Verhältnis Bayerns zum Reiche.
5 24.
Das Königreich Bayern bildet auf Grund des
Versailler Vertrages vom 23. November 1870 und der
weiteren Vereinbarungen vom 8. Dezember 1870 so-
wie der einen wesentlichen Bestandteil der Bundes-
verträge bildenden Reichsverfassung vom 16. April 1871,
zu welchen Verträgen der bayerische Landtag durch
Gesamtbeschluß seine Zustimmung erteilt hat, unter
Wahrung seiner Selbständigkeit und Souveränität und
unter Zuerkennung gewisser Vor- und Sonderrechte
einen Teil des Deutschen Reiches.
Zu den Vorrechten gehört der Vorsitz im Bundes-
ratsausschuß für auswärtige Angelegenheiten, der
ständige Sitz im Bundesratsausschuß für Landheer
und Festungen, das Recht auf sechs Bundesrats-
stimmen und das Recht auf den Bundesratsvorsitz
überhaupt im Falle der Verhinderung Preußens.
Was die inneren Angelegenheiten anlangt, so
bestimmt die Reichsverfassung im allgemeinen die
Gegenstände, die der Regelung durch die Reichs-
gesetzgebung zugewiesen sind. Was hierbei nicht
ausdrücklich erwähnt ist, ist den einzelnen Staaten
zur Besorgung überlassen. Von den der Reichs-
zuständigkeit zugewiesenen Gegenständen hat sich