Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

Achte Abteilung. 
Verhältnis Bayerns zum Reiche. 
5 24. 
Das Königreich Bayern bildet auf Grund des 
Versailler Vertrages vom 23. November 1870 und der 
weiteren Vereinbarungen vom 8. Dezember 1870 so- 
wie der einen wesentlichen Bestandteil der Bundes- 
verträge bildenden Reichsverfassung vom 16. April 1871, 
zu welchen Verträgen der bayerische Landtag durch 
Gesamtbeschluß seine Zustimmung erteilt hat, unter 
Wahrung seiner Selbständigkeit und Souveränität und 
unter Zuerkennung gewisser Vor- und Sonderrechte 
einen Teil des Deutschen Reiches. 
Zu den Vorrechten gehört der Vorsitz im Bundes- 
ratsausschuß für auswärtige Angelegenheiten, der 
ständige Sitz im Bundesratsausschuß für Landheer 
und Festungen, das Recht auf sechs Bundesrats- 
stimmen und das Recht auf den Bundesratsvorsitz 
überhaupt im Falle der Verhinderung Preußens. 
Was die inneren Angelegenheiten anlangt, so 
bestimmt die Reichsverfassung im allgemeinen die 
Gegenstände, die der Regelung durch die Reichs- 
gesetzgebung zugewiesen sind. Was hierbei nicht 
ausdrücklich erwähnt ist, ist den einzelnen Staaten 
zur Besorgung überlassen. Von den der Reichs- 
zuständigkeit zugewiesenen Gegenständen hat sich
	        
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