Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 24. Verhältnis Bayerns zum Reiche. 217 
Bayern eine Reihe zur alleinigen Regelung vorbehalten, 
mit der Wirkung, daß das Reich nur dann zur Rege- 
lung befugt ist, falls Bayern auf sein Sonderrecht im 
einzelnen Falle ausdrücklich verzichtet. Diese Sonder- 
oder Reservatrechte Bayerns, die ohne Zustimmung 
Bayerns nicht aufgehoben werden können, sind 
folgende: Ä 
a) Hinsichtlich der Heimats- und Niederlassungs- 
verhältnisse in Bayern ist die Gesetzgebung und Be- 
aufsichtigung des Reiches ausgeschlossen. Dagegen 
umfaßt das bayerische Sonderrecht nicht das Frei- 
zügigkeitswesen, wohl aber das Verehelichungswesen, 
soweit cs sich um die Regelung der polizeilichen 
Beschränkungen der Verehelichungsfreiheit handelt. 
Wegen des innigen Zusammenhanges der Heimat- 
gesetzgebung mit der Armengesetzgebung umfaßt das 
bayerische Sonderrecht auch die Gesetzgebung über 
das Armenwesen, so daß das bayerische Gesetz vom 
29. April 1869 über die öffentliche Armen- und 
Krankenpflege in Kraft geblieben ist, während das 
Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz in 
Bayern nicht eingeführt wurde. ' 
b) Ein weiteres Sonderrecht besitzt Bayern in 
bezug auf das Immobiliarversicherungswesen (s. oben 
S. 174). Hiernach können in Bayern Reichsgesetze 
über das Immobiliarversicherungswesen nur mit dessen 
Zustimmung Geltung erlangen. 
c) Die Gesetzgebung über die Besteuerung des 
im Bundesgebiete bereiteten Bieres und Branntweins 
steht nach der Reichsverfassung dem Reiche zu. 
Auch hier ist die Besteuerung des inländischen Bieres 
und Branntweins der bayerischen Landesgesetzgebung 
vorbehalten worden. Bezüglich der Bierbesteuerung 
ist das Sonderrecht auch in seinem ursprünglichen 
Umfange und Bestande aufrechterhalten. Durch den 
Beitritt Bayerns in die Branntweinsteuergemeinschaft
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.