222 IX. Das Heerwesen.
kann nur auf Grund jeweiliger Vereinbarung des
Reichs mit Bayern erfolgen. Solche Anlagen treten
bezüglich des unbeweglichen Materials in bayerisches,
bezüglich des beweglichen in Reichseigentum. An
den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher
Befestigungsanlagen beteiligt sich Bayern in dem seiner
Bevölkerungszahl entsprechenden Verhältnisse gleich-
mäßig mit den anderen Bundesstaaten.
Die bayerisch Heeresverfassung und
Heeresverwaltung schließt sich der des preußi-
schen Heeres enge an. Die verschiedenen Ver-
ordnungen und Ausführungsbestimmungen werden,
wenn auch äußerlich gesondert erlassen, so doch in-
haltlich den für das Reich erlassenen Bestimmungen
vollständig angepaßt. Die Verwaltung und Leitung
der bayerischen Militärangelegenheiten erfolgt durch
das an der Spitze der Heeresverwaltung stehende
Kriegsministerium, dem der Generalstab, die General-
inspektion der Armee, die Generalkommandos, die
Intendanturen, die Feldzeugmeisterei und die be-
sonderen Inspektionen, die Generalmilitärkasse und
das Gendarmeriekorps unmittelbar unterstellt sind.
Nach der Friedensgliederung besteht das baye-
rische Heer aus 3 Armeekorps mit den Kommando-
sitzen München, Würzburg und Nürnberg. Jedes
Armeekorps besteht aus 2 Divisionen zu je 2 In-
fanteriebrigaden und 1 Feldartillerie- sowie, mit Aus-
nahme der 6. Division, zu je 1 Kavalleriebrigade. Das
Heer zählt zurzeit 24 Infanterieregimenter, 2 Jäger-
bataillone, 1 Maschinengewehrabteilung, 11 Kavallerie-
regimenter, 12 Feldartillerie- und 2 Fußartillerie-
regimenter, 3 Pionier- und 1 Eisenbahnbataillon,
1 Telegraphendetachement (mit Kavallerietelegraphen-
schule), 1 Luftschifferabteilung und 3 Trainbataillone.
An besonderen Inspektionen sind zu nennen: die Feld-
zeugmeisterei, der die Inspektion der technischen In-