Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

222 IX. Das Heerwesen. 
kann nur auf Grund jeweiliger Vereinbarung des 
Reichs mit Bayern erfolgen. Solche Anlagen treten 
bezüglich des unbeweglichen Materials in bayerisches, 
bezüglich des beweglichen in Reichseigentum. An 
den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher 
Befestigungsanlagen beteiligt sich Bayern in dem seiner 
Bevölkerungszahl entsprechenden Verhältnisse gleich- 
mäßig mit den anderen Bundesstaaten. 
Die bayerisch Heeresverfassung und 
Heeresverwaltung schließt sich der des preußi- 
schen Heeres enge an. Die verschiedenen Ver- 
ordnungen und Ausführungsbestimmungen werden, 
wenn auch äußerlich gesondert erlassen, so doch in- 
haltlich den für das Reich erlassenen Bestimmungen 
vollständig angepaßt. Die Verwaltung und Leitung 
der bayerischen Militärangelegenheiten erfolgt durch 
das an der Spitze der Heeresverwaltung stehende 
Kriegsministerium, dem der Generalstab, die General- 
inspektion der Armee, die Generalkommandos, die 
Intendanturen, die Feldzeugmeisterei und die be- 
sonderen Inspektionen, die Generalmilitärkasse und 
das Gendarmeriekorps unmittelbar unterstellt sind. 
Nach der Friedensgliederung besteht das baye- 
rische Heer aus 3 Armeekorps mit den Kommando- 
sitzen München, Würzburg und Nürnberg. Jedes 
Armeekorps besteht aus 2 Divisionen zu je 2 In- 
fanteriebrigaden und 1 Feldartillerie- sowie, mit Aus- 
nahme der 6. Division, zu je 1 Kavalleriebrigade. Das 
Heer zählt zurzeit 24 Infanterieregimenter, 2 Jäger- 
bataillone, 1 Maschinengewehrabteilung, 11 Kavallerie- 
regimenter, 12 Feldartillerie- und 2 Fußartillerie- 
regimenter, 3 Pionier- und 1 Eisenbahnbataillon, 
1 Telegraphendetachement (mit Kavallerietelegraphen- 
schule), 1 Luftschifferabteilung und 3 Trainbataillone. 
An besonderen Inspektionen sind zu nennen: die Feld- 
zeugmeisterei, der die Inspektion der technischen In-
	        
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