Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 25. Das Heerwesen. 223 
stitute und die Artillerie und Traindepotsinspektion 
unterstellt sind, die Inspektionen der Kavallerie, der 
technischen Institute, des Ingenieurkorps und der 
Festungen, der Militärbildungsanstalten, der Unter- 
ofizierschule, der militärischen Strafanstalten und die 
Remonteinspektion. Als besondere Anstalten bestehen 
die Militärbildungsanstalten (Kriegsakademie, Artillerie- 
und Ingenieurschule, Kriegsschule, Kadettenkorps, 
Unteroffizierschule), der Operationskurs für Militär- 
ärzte, die Militärlehrschmiede, die Gewehrfabrik und 
die technischen Institute (Geschützgießerei und Ge- 
schoßfabrik, Artilleriewerkstätten, Hauptlaboratorium 
und Pulverfabrik), die Militärschießschule, die Equi- 
tationsanstalt, die Oberfeuerwerkerschule, die Artillerie- 
und die Traindepots, die Halbinvalidenabteilungen und 
das Genesungsheim Benediktbeuern. 
Die Behörden der Militärgerichtsbar- 
keit, die nunmehr durch Reichsgesetzgebung geregelt 
ist, sind der Bayerische Senat beim Reichsmilitär- 
gericht zu Berlin, die Oberkriegsgerichte bei jedem 
Generalkommando, die Kriegsgerichte bei jeder Divi- 
sion bzw. bei der 8. Infanteriebrigade in Metz und 
dem Gouvernement Ingolstadt. Berufungsinstanz für 
die Kriegsgerichte sind das Oberkriegsgericht in 
München für die 1. und 2. Division, das in Würz- 
burg für die 3. und 4. Division und für die 8. In- 
fanteriebrigade, das zu Nürnberg für die 5. und 6. 
Division und für das Gouvernement Ingolstadt. In 
München, Lechfeld, Germersheim, Hammelburg und 
Grafenwöhr besteben für den Garnisonsdienst Kom- 
mandanturen mit einem durch den König ernannten 
Kommandanten; in Augsburg, Würzburg und Nürnberg 
werden die @Garnisonsdienstgeschäfte durch den 
Garnisonsältesten besorgt, dem zu diesem Zwecke ein 
eigener Stab zugeteilt ist; in Ingolstadt besteht ein 
Festungsgouvernement.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.