224 IX. Das Heerwesen.
Die wirtschaftliche Verwaltung des
Heeres wird durch Intendanturen geleitet; bei jedem
Armeekorps besteht eine Korpsintendantur (als Pro-
vinzialbehörden), und in Unterordnung unter dieselbe
für jede Division eine Divisionsintendantur. Den
Korpsintendanturen sind gue# als Lokalbehörden die
'Garnisonverwaltungen, die Garnisonslazarette (in wirt-
schaftlicher Beziehung), die Militärbauämter und die
Proviantämter unterstellt. Für die militärischen In-
stitute besteht eine eigene Intendantur in München.
Das Kassenwesen des Heeres ist von dem
übrigen Staatskassenwesen getrennt; unmittelbar unter
dem Kriegsministerium steht die Generalmilitärkasse mit
der Militärpensions- und der Militärfondskasse. Bei
den Armeekorps bestehen in Unterordnung unter die
Korpsintendanturen Korpszahlungsstellen. Für die
Rechnungsprüfung des Heeres ist im Kriegsministerium
eine besondere Rechnungsrevisionsstelle eingerichtet.
Als Provinzialbehörde besteht weiter bei jedem Armee-
korps ein Sanitätsamt, dem die Garnisonslazarette in
ärztlicher und pharmazeutischer Beziehung unterstellt
sind. Die laufenden Bedürfnisse der einzelnen Truppen-
körper werden in Selbstbewirtschaftung befriedigt.
Bei jedem Armeekorps besteht ein den Korpsinten-
danturen in rechnerischer Beziehung unterstelltes
Bekleidungsamt.
Für die Zwecke des Heeresersatzwesens
ist das Königreich in drei Armeekorpsbezirke ein-
geteilt, deren jeder einen Ersatzbezirk. bildet, die
wieder in Landwehrbezirke zerfallen. Innerhalb jedes
Landwehrbezirks bildet - jede unmittelbare Stadt und
jeder Amtsbezirk einen Aushebungsbezirk. Die oberste
Leitung des Ersatzwesens kommt dem Kriegsministe-
rium gemeinsam mit dem Ministerium des Innern als
Ministerialinstanz zu. Die Ersatzbehörde dritter In-
stanz für die Armeekorpsbezirke bildet der komman-