$ 25. Das Heerwesen. 225
dierende General des Armeekorps gemeinsam mit dem
Regierungspräsidenten, der am Sitze des General-
kommandos seinen Amtssitz hat. Ersatzbehörden
zweiter Instanz für die Infanteriebrigadebezirke sind
die Oberersatzkommissionen, die aus einem höheren
Offizier, in der Regel dem Brigadekommandeur, und
aus einem höheren, vom Staatsministerium des Innern
ernannten Verwaltungsbeamten bestehen. Ersatz-
behörden erster Instanz für die Aushebungsbezirke
sind die Ersatzkommissionen, die aus einem Offizier,
in der Regel dem Bezirkskommandeur, und dem Vor-
stande der Distriktsverwaltungsbehörde oder seinem
Stellvertreter bestehen. Für gewisse Obliegenheiten
werden die Oberersatzkommissionen durch ein bürger-
liches Mitglied, die Ersatzkommissionen durch vier
bürgerliche Mitglieder, die aus den Bezirks- oder
Gemeindeangehörigen von dem Distriktsrate oder den
Gemeindebevollmächtigten gewählt werden, verstärkt.
Die Bestimmungen über die Zuständigkeit dieser Be-
hörden und über das Ersatzgeschäft sind für Bayern
dieselben wie für das übrige Reich, Jedem Landwehr-
bezirke ist ein Stabsofizier als Bezirkskommandeur
vorgesetzt, dem die Kontrolle der Personen des Be-
urlaubtenstandes, die Listenführung und die Ein-
berufung dieser Personen zukommt. Zur Unterstützung
des Bezirkskommandeurs, dem ein Bezirksadjutant
und das erforderliche Unterpersonal beigegeben ist,
sind für die Hauptmeldeämter und für die Meldeämter
Bezirksoffiziere, für die Kontrollbezirke Kontroll-
offiziere aufgestellt.
Neben dem auf gesetzlicher Verpflichtung be-
ruhenden Heeresdienste besteht in umfassendem Maße
ein auf vertragsmäßiger Verpflichtung
des öffentlichen Rechts (freiwilligem Eintritte) sich
gründender Heeresdienst, der alle entscheidenden
Merkmale des gleichartigen bürgerlichen Staatsdienst-
v. Sutner, Bayern. 15