226 IX. Das Heerwesen.
verhältnisses aufweist und in rechtlicher Beziehung
sich dem Heeresdienste im übrigen Reiche anschließt.
Zu unterscheiden sind hier die Offiziere, einschließlich
der Sanitätsoffiziere, die Kapitulanten und die Beamten
der Heeresverwaltung. |
Die Ernennung der Offiziere erfolgt durch ein
vom König oder Reichsverweser unterschriebenes
Patent, dessen Form beweist, daß der Rechtsgrund
der Ernennung kein Vertrag, sondern ein Akt der
Militärverwaltung ist. Der Offiziersaspirant tritt nach
Erlangung des Reifezeugnisses eines Gymnasiums,
Realgymnasiums oder einer Oberrealschule oder nach
Bestehen einer Prüfung (Fähnrichsprüfung) als Fahnen-
junker (die Absolventen der königlichen Pagerie und
des Kadettenkorps als Fähnriche) in das Heer ein,
wird nach sechsmonatlicher Dienstzeit auf Grund
eines Dienstzeugnisses zum 'Fähnrich ernannt, hat
nach weiterer sechsmonatlicher Dienstleistung die
Kriegsschule zu besuchen, worauf er die Offiziers-
prüfung abzulegen hat. Nach Bestehen derselben und
nach erfolgter Wahl durch das Offizierkorps seines
Truppenteils wird er zur Ernennung zum Leutnant in
Vorschlag gebracht. Wer einen einjährigen Aufenthalt
auf einer deutschen Universität nachweisen kann, kann
von dem Besuche der Kriegsschule befreit werden; er
hat aber mit den Besuchern der Kriegsschule die Offhi-
ziersprüfung abzulegen. Die Artillerie- und Ingenieur-
offiziere haben außerdem nach 1!/a Jahren Truppendienst
noch die Artillerie- und Ingenieurschule mit Erfolg zu
besuchen. Die Beförderung der Offiziere erfolgt durch
den König oder Reichsverweser nach den für die
Ernennung gültigen Grundsätzen entweder nach dem
Dienstalter oder auch außerhalb der Reihenfolge.
Ein Recht auf Beförderung besteht nicht. Die Be-
endigung des Dienstverhältnisses kann auf Antrag
oder gegen den Willen des Offiziers durch Erkenntnis,